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Erneute Offenlegung von Planunterlagen im Planfeststellung für die Änderung der Eisenbahnüberführung Cherbourger Straße in Bremerhaven

Verkündungsdatum: 01.07.2017

Nordsee-Zeitung vom 1. Juli 2017

Planfeststellung für die Änderung der Eisenbahnüberführung Cherbourger Straße in Bremerhaven

- Erneute Offenlegung von Planunterlagen -

Die DB-Netz AG, Regionalbereich Nord, hat für das Bauvorhaben zur Änderung der Eisenbahnüberführung (EÜ) Cherbourger Straße in Bremerhaven geänderte Planunterlagen vorgelegt und deren Offenlegung beantragt.

Bei den geänderten Unterlagen handelt es sich um

·         Unterlage 1A: Erläuterungsbericht,

·         Unterlage 3: Lagepläne zum Bauwerksverzeichnis (Änderungen im Lageplan, Unterlage 3.1.2A),

·         Unterlage 4A: Bauwerksverzeichnis,

·         Unterlage 5: Grunderwerb (Änderungen im Grunderwerbsverzeichnis, Unterlage 5.1A sowie in den Grunderwerbsplänen, Unterlagen 5.2.2A, 5.2.3A und 5.2.4A),

·         Unterlage 7: Lagepläne Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen (Änderungen in den Lageplänen, Unterlagen 7.1.2A, 7.1.3A und 7.1.4A),

·         Unterlage 8: Lagepläne Kabel und Leitungen Dritter (Änderungen im Lageplan, Unterlage 8.1.2A und im Detailplan, Unterlage 8.2A),

·         Unterlage 10: Landschaftspflegerischer Begleitplan (Änderungen im Bericht, Unterlage 10.1A, in den Bestands- und Konfliktplänen, Unterlagen 10.2.1A, 10.2.2A, 10.2.3A und 10.2.4A sowie in den Maßnahmenplänen, Unterlagen 10.3.1A, 10.3.2A, 10.3.3A und 10.3.4A),

·         Unterlage 11: Umweltverträglichkeitsstudie (Änderungen im Bericht, Unterlage 11.1A sowie in den Lageplänen zu den Schutzgütern und der Auswirkungen auf die Schutzgüter; Unterlagen 11.2.1A, 11.2.2A und 11.2.3A),

·         Unterlage 14A: Untersuchung zu betriebsbedingten Erschütterungen sowie

·         Unterlage 18: Verkehrsführung während der Bauzeit (Änderungen in den Übersichtslageplänen, Unterlagen 18.1.1A und 18.1.2A).

Die geänderten Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) werden nicht isoliert bekannt gemacht, sondern eingebunden in die Gesamtantragsunterlage neu in das Planfeststellungsverfahren eingebracht und hierzu in der Zeit vom 19. Juli 2017 bis einschließlich 18. August 2017 in der Stadtgemeinde Bremerhaven bei folgender Stelle zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt:

  • Stadtplanungsamt, Fährstraße 20, 27568 Bremerhaven, Zimmer 109, Telefon 590-2885, montags von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, dienstags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Zudem wird der Plan für das Vorhaben auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr unter dem folgenden Link öffentlich zugänglich gemacht: www.verkehr.bremen.de /Verkehr /Öffentliche Bekanntmachungen (http://www.bauumwelt.bremen.de/verkehr/oeffentliche_bekanntmachungen-3827). Maßgeblich für das Verfahren ist jedoch der Inhalt, der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Absatz 1 VwVfG).

1. Jeder, dessen Belange aufgrund der geänderten Planung durch das Vorhaben berührt sind, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. bis einschließlich 18. September 2017, beim Stadtplanungsamt, Fährstraße 20, 27568 Bremerhaven sowie beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf das Planfeststellungsverfahren, nicht jedoch auf ein mögliches gerichtliches Verfahren.

Hinweis      Die Einwendung sollte sich nur auf die geänderte Planung beziehen. Soweit bereits Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben wurden, gelten diese uneingeschränkt fort und brauchen nicht neu erhoben zu werden.

2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

3. Die Anhörungsbehörde kann auf einen Erörterungstermin verzichten; § 18a AEG. Findet ein Erörterungstermin statt, in dem rechtzeitig erhobene Einwendungen erörtert werden, wird dieser durch eine gesonderte amtliche Bekanntmachung bekannt gegeben. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können die Benachrichtigungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Der Planfeststellungsbeschluss wird außerdem mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen nach vorheriger amtlicher Bekanntmachung zur Einsicht ausgelegt.

7. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist wird darauf hingewiesen,

·         dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, ist,

·         dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,

·         dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1, 1a UVPG ist und

·         dass die folgenden Planunterlagen (Unterlagen-Nr., Bezeichnung) die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten:

1. Erläuterungsbericht

2. Übersichtskarten und –pläne

3. Lagepläne

4. Bauwerksverzeichnis

5. Grunderwerb

6. Bauwerkspläne

7. Lagepläne Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen

8. Lagepläne Kabel und Leitungen Dritter

9. Wasserrechtliche Belange

10. Landschaftspflegerischer Begleitplan

11. Umweltverträglichkeitsstudie

12. Untersuchung zu betriebsbedingten Schallimmissionen

13. Untersuchung zu baubedingten Schallimmissionen

14. Untersuchung zu betriebsbedingten Erschütterungsimmissionen

15. Untersuchung zu baubedingten Erschütterungsimmissionen

16. Geotechnische Untersuchungen

17. Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (BoVEK)

18. Verkehrsführung während der Bauzeit

Bremen, den 27.06.2017

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