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Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung für unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Luftfahrtbehörde

Verkündungsdatum: 07.07.2017

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 7. Juli 2017

Allgemeinverfügung

des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Luftfahrtbehörde

Erteilung der Betriebserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) gemäß § 21a Absatz 1 Nummer 1, Nummer 4 und Nummer 5 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Zulassung von Ausnahmen von Betriebsverboten für unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) gemäß § 21b Absatz 1 Nummer 2 Alternative 1, Nummer 3 Alternative 1 und 5, Nummer 5, Nummer 6 und Nummer 9

1.         Umfang der Betriebserlaubnis gemäß § 21 a LuftVO

1.1      Es wird erlaubt, unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS; unbemannte Fluggeräte, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeit betrieben werden) mit Elektroantrieb bis zu einer Gesamtmasse von 10 kg im Land Bremen zu betreiben.

1.2      Die unter Ziffer 1.1 genannten UAS dürfen am Tage und in der Nacht  betrieben werden. (siehe hierzu auch 7. Hinweise)

1.3      Weiterhin dürfen die unter Ziffer 1.1 genannten UAS nur am Tage auch in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung des Flughafens Bremen betrieben werden, sofern die Luftaufsichtsstelle diesem zugestimmt hat. (siehe hierzu auch 7. Hinweise)

1.4      Weiterhin dürfen die unter Ziffer 1.1 genannten UAS nur am Tage auch in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Hubschraubersonderlandeplätzen und Landestellen an Krankenhäusern betrieben werden, sofern weiterhin ein Mindestabstand von 100m von der Begrenzung dieser Hubschraubersonderlandeplätze, Landestellen oder den Krankenhäusern eingehalten wird. (siehe hierzu auch 7. Hinweise)

1.5      Diese Betriebserlaubnis ersetzt keine Ausnahmen von einzelnen Betriebsverboten des § 21 b LuftVO soweit diese nachfolgend nicht zugelassen werden.

2.         Umfang der Zulassung gemäß § 21 b LuftVO

Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen mit Elektroantrieb bis zu einer Gesamtmasse von 10 kg im Land Bremen wird zugelassen

2.1      über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100m von Menschenansammlungen, sofern es sich nicht um unbeteiligte Dritte handelt.

(entsprechend § 21 b Absatz 3 i.V.m. Absatz 1 Nummer 2 LuftVO)

2.2      nur am Tage innerhalb eines seitlichen Abstands von 100m zu der Begrenzung von Industrieanlagen sowie Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung, sofern die 1:1-Regel (1m Abstand zu der Anlage bedeutet maximal 1m Flughöhe bis hin zu 100m Abstand bedeutet maximal 100m Flughöhe) eingehalten wird.

(entsprechend § 21 b Absatz 3 i.V.m. Absatz 1 Nummer 3 Alternative 1 und 5 LuftVO)

Davon unberührt bleibt das Überflugverbot über diese Anlagen.

2.3      nur am Tage innerhalb eines seitlichen Abstands von 100m zu Bundeswasserstraßen, sofern die 1:1-Regel (1m Abstand zu der Wasserstraße bedeutet maximal 1m Flughöhe bis hin zu 100m Abstand bedeutet maximal 100m Flughöhe) eingehalten wird.

(entsprechend § 21 b Absatz 3 i.V.m. Absatz 1 Nummer 5 Alternative 2 LuftVO)

Davon unberührt bleibt das Überflugverbot über die Bundeswasserstraße.

2.4      nur am Tage in einem seitlichen Abstand von mindestens 25m bis zu 100m zu Bundesfernstraßen und Bahnanlagen, sofern die 1:1-Regel (25m Abstand zu der Bundesstraße bzw. Bahnanlage bedeutet maximal 25m Flughöhe bis hin zu 100m Abstand bedeutet maximal 100m Flughöhe) eingehalten wird.

(entsprechend § 21 b Absatz 3 i.V.m. Absatz 1 Nummer 5 Alternativen 1 und 3 LuftVO)

2.5      über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie über Schutzgebieten nach landesrechtlichen Vorschriften zugelassen, sofern die zuständige Stelle (z.B. untere Naturschutzbehörde) dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.

(entsprechend § 21 b Absatz 3 i.V.m. Absatz 1 Nummer 6 LuftVO)

2.6      innerhalb der Kontrollzone Bremen, soweit sie über Bremischen Gebiet liegt, auch über 50m über Grund in Flughöhen bis zu maximal 100m über Grund, sofern die nach § 21 LuftVO erforderliche Flugverkehrskontrollfreigabe durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle, Tower Bremen (Telefon +49 421 55 32 62), eingeholt wurde. (siehe hierzu auch 7. Hinweise)

(entsprechend § 21 b Absatz 3 i. V. m. Absatz 1 Nummer 9 LuftVO)

3.         Nebenbestimmungen

3.1      Diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 36 Absatz 2 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) jederzeit widerrufen, vom Umfang her begrenzt oder erweitert, geändert oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Die Nutzer dieser Allgemeinverfügung sind daher verpflichtet, sich regelmäßig über den Stand der Allgemeinverfügung zu informieren.

3.2      Der Widerruf, die Begrenzung, die Erweiterung oder die Änderung der Allgemeinverfügung wird wiederum im Amtsblatt bekanntgemacht.

3.3      Starts und Landungen von UAS dürfen nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten durchgeführt werden.

3.4      Vor dem Aufstieg muss die zuständige Polizeidienststelle informiert werden.

3.5      Das UAS ist so zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Personen, Tiere und Sachen, nicht gefährdet oder gestört werden.

3.6      Das Gebrauchmachen von dieser Allgemeinverfügung erfordert ab dem 01. Oktober 2017 einen gültigen Kenntnisnachweis entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 oder 2 LuftVO (gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder Bescheinigung über eine bestandene Prüfung von einer anerkannten Stelle). Dieser Kenntnisnachweis muss unabhängig von der Gesamtmasse des UAS erbracht werden.

3.7      Das Gebrauchmachen von dieser Allgemeinverfügung ist auf das zur Erfüllung des jeweiligen Zwecks notwendige Maß zu begrenzen. Jegliche Beeinträchtigung oder Ablenkung des fließenden Verkehrs ist zu vermeiden.

3.8      Der Start- und Landeplatz ist abzusichern (z.B. mittels Pylonen, Warndreiecken oder Absperrband).

3.9      Der Betrieb des UAS darf nur unter den Bedingungen und innerhalb der Betriebsgrenzen der Betriebsanleitung bzw. der Gebrauchsanweisung des Herstellers und in Sichtweite des Steuerers  erfolgen. Der automatisch-autonome Betrieb (z.B. mittels GPS-waypoint-Navigation) ist nur in Sichtweite erlaubt, und nur wenn der Steuerer jederzeit mit Hilfe der Funkfernsteuerung manuell und in Echtzeit eingreifen kann. (Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das unbemannte Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist.)

3.10   Das vorgesehene UAS darf im Rahmen dieser Allgemeinverfügung nur eingesetzt werden, sofern die Herstellervorgaben bezüglich Sichtprüfung, Wartung und Inspektion sowie Instandhaltung eingehalten werden. Sind keine Vorgaben vom Hersteller vorgegeben, hat der Steuerer eigenverantwortlich ordnungsgemäße Sichtprüfungen vorzunehmen und abgenutzte oder defekte Bauteile (z.B. Propeller, Batterie etc.) rechtzeitig auszutauschen. Hierbei sind nur originale bzw. zugelassene Bauteile zu verwenden.

3.11   Bei dem Betrieb des UAS muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Hindernissen eingehalten werden. Die Beurteilung eines ausreichenden Abstandes ist vom Steuerer so vorzunehmen, dass jegliche Beeinträchtigung und Gefährdung ausgeschlossen ist.

3.12   Für die Vorbereitung des Betriebes ist eine angemessene Flugvorbereitung durchzuführen. Insbesondere sind vom Steuerer alle wesentlichen Informationen über die örtlichen Gegebenheiten, die zum Zeitpunkt des Einsatzes des unbemannten Luftfahrtsystems herrschenden meteorologischen Bedingungen und Luftraumverhältnisse (un-/kontrollierter Luftraum, Entfernung zu Flughäfen, Landeplätzen, Flugsicherungsanlagen u. a.) einzuholen sowie ein an den Einsatz angepasstes Notfallszenario „Funkausfall“ festzulegen.

3.13   Für die Beurteilung der luftfahrtspezifischen Belange sind die von den Flugsicherungsorganisationen herausgegebenen Informationen (aktuelle Luftfahrerkarten, Luftfahrerhandbücher, VFR-eBulletin etc.) zu verwenden. (u.a. abrufbar unter www.dfs.de sowie www.dfs-ais.de)

3.14   Beim Betrieb von UAS ist auf weiteren Flugverkehr zu achten. Das unbemannte Luftfahrtsystem hat bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.

3.15   Es dürfen nur Funkanlagen (Telemetrieanlagen) verwendet werden, die den für solche Anlagen geltenden Vorschriften entsprechen. Die für diese Anlagen geltenden Bestimmungen und Verfügungen der Bundesnetzagentur sind zu beachten.

3.16   Jeder Steuerer hat Aufzeichnungen über den Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen mit folgenden Angaben zu führen:

-          Name des Steuerers,

-          Datum und Uhrzeit,

-          Einsatzort (unter Angabe der genauen Adresse oder GPS-Koordinaten),

-          UAS-Typ,

-          Besonderheiten, Vorkommnisse, Betriebsstörungen.

          Die Aufzeichnungen können auch in elektronische Form geführt werden. Sie sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

3.17   Unfälle mit Personen- oder Sachschäden sowie sonstige Störungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechte aus dieser Allgemeinverfügung sind der Luftfahrtbehörde per E-Mail an luftfahrttechnik@wah.bremen.de unverzüglich anzuzeigen.

3.18   Flüge in der Nacht auf Basis der Ziffer 1.2 sind nur zulässig, sofern das UAS mit einer Beleuchtungseinrichtung versehen ist, die es anderen ermöglicht das UAS als Hindernis sowohl vom Boden als auch aus der Luft zu identifizieren. Weiterhin muss durch die Beleuchtungseinrichtung für den Steuerer die Lage im Raum eindeutig zu bestimmen sein.

3.19   Flüge in der Nacht auf Basis der Ziffer 1.2 müssen in einem seitlichen Abstand von 100m von Wohngrundstücken erfolgen, sofern keine Zustimmung des betroffenen Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten im Sinne des §21b Absatz 1 Nummer 7 LuftVO vorliegt.

3.20   Für den Betrieb entsprechend Ziffer 2.1 über oder in der Nähe von Menschenansammlungen (bei mehr als 12 Personen kann von einer Menschenansammlung ausgegangen werden) muss die Zustimmung aller Beteiligten vorliegen. Die beteiligten Personen sind in geeigneter Weise vorab über etwaige Betriebsgefahren sowie den bestehenden Versicherungsschutz hinzuweisen (z.B. durch eine vertragliche Vereinbarung).

3.21   Sofern unbeteiligte Dritte gestört oder gefährdet werden oder andere, unbeteiligte Menschenansammlungen sich in einem seitlichen Abstand von 100m befinden, darf von der Zulassung nach Ziffer 2.1 kein Gebrauch gemacht werden.

3.22   Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige dürfen zudem nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Gebrauch von dieser Verfügung machen. Die Zustimmung ist in Schriftform mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

3.23   Für den Überflug von Hafenanlagen ist das Hansestadt Bremische Hafenamt (bremen-port@hbh.bremen.de) um Erlaubnis zu fragen.

3.24   Von der Allgemeinverfügung darf nur Gebrauch gemacht werden, sofern diese beim Betrieb des UAS in der jeweils aktuellen Fassung in ausgedruckter Form mitgeführt wird. Weiterhin muss der gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsschutz vorliegen und eine Bescheinigung hierüber in ausgedruckter Form mitgeführt werden. Die genannten Unterlagen sind auf Verlangen vorzuzeigen.

4.         Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben und wird damit wirksam.

5.         Begründung

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Bremen, Luftfahrtbehörde, ist entsprechend der „Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz“ vom 08. Februar 2005 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen (Brem.ABl.) 2005, S. 75) die sachlich und örtlich zuständige Behörde gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 16f Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.V.m. § 21c LuftVO.

Die Betriebserlaubnis dieser Allgemeinverfügung ergeht nach § 21a Absatz 3 LuftVO.  Die Zulassung der Ausnahmen von Betriebsverboten ergeht nach § 21b Absatz 3. Demnach kann die Betriebserlaubnis sowie die Zulassung erteilt werden, wenn der Betrieb nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen. Den Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz muss Rechnung getragen werden und der Schutz vor Fluglärm muss angemessen berücksichtigt sein. Durch die Nebenbestimmungen dieser Allgemeinverfügung ist diesen Anforderungen Rechnung getragen.

Datenschutzrechtliche Aspekte sind von dieser Allgemeinverfügung nicht betroffen. Zudem garantieren die weiteren Verbotstatbestände des § 21b LuftVO sowie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Strafgesetzbuches ausreichend Schutz.

Den Vorschriften über den Naturschutz wird Rechnung getragen, da der Verbotstatbestand lediglich in der Form abgeschwächt wurde, als dass es nun möglich ist, mittels der Zustimmung der zuständigen Stelle über solche Bereiche zu fliegen.

Bei den erlaubten Fluggeräten handelt es sich ausschließlich um UAS. Betreiber dieser UAS verfolgen wirtschaftliche Interessen und werden daher schon aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ihre Aufstiege zeitlich auf ein Minimum begrenzen. Zudem handelt es sich nur um Fluggeräte mit Elektromotor, sodass keine weiteren Auflagen zum Schutz vor Fluglärm am Tag erforderlich sind.

Der Betrieb in der Nacht konnte teilweise erlaubt werden, da die maximale Höhe von 100m sowie die in dieser Allgemeinverfügung geregelte Beleuchtungseinrichtung ausreichend Sicherheit für den Luftverkehr innerhalb des Landes Bremen bietet. Zudem muss innerhalb der Kontrollzone Bremen in der Nacht unbeschadet dessen eine Flugverkehrskontrollfreigabe bei der Flugverkehrskontrollstelle, Tower Bremen, eingeholt werden. Die Beschränkung des Nachtflugbetriebes in einem Abstand von 100m zu Wohngrundstücken ergeht aus Immissionsschutzgründen.

Der Betrieb in der Nähe von Bundeswasserstraßen, Bundesfernstraßen und Bahnanlagen konnte durch den Mindestabstand und der 1:1-Regel zugelassen werden, da eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Verkehrs unter Einhaltung dieser Bestimmungen nicht zu erwarten ist.

Die Ausnahme vom Verbot innerhalb einer Kontrollzone über 50m über Grund zu fliegen konnte erteilt werden, da gemäß § 21 LuftVO zusätzlich eine Flugverkehrskontrollfreigabe der Flugverkehrskontrollstelle, Tower Bremen, eingeholt werden muss. Hierdurch werden die Schutzbelange des Luftverkehrs zu genüge gewahrt.

Alle weiteren Nebenbestimmungen dienen der Minimierung von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Die Nebenbestimmungen ergehen gemäß § 21 a Absatz 3 Satz 2, § 21 b Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 20 Absatz 5 LuftVO und § 36 Absatz 2 BremVwVfg.

6.         Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zu erheben.

7.         Hinweise

7.1      Die Nacht sind die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung beginnt am Abend und endet am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet.

(Artikel 2, Nr. 97 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012)

7.2      Die Luftaufsichtsstelle am Flughafen Bremen ist unter der Telefonnummer +49 421 5595 243 zu erreichen.

7.3      Derzeit befinden sich Hubschraubersonderlandeplätze an den Kliniken Bremen Mitte, Bremen Links der Weser, Bremen Nord und Bremerhaven. Landestellen befinden sich an der Klinik Bremen Ost und am Diako.

7.4      Durch Verfügung kann im Einzelfall gegenüber Steuerern ein Verbot der Nutzung dieser Allgemeinverfügung ergehen. Dieses kann insbesondere zur Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gemäß § 29 Luftverkehrsgesetz erfolgen.

7.5      Weitere Informationen zur Nutzung des UAS innerhalb von Kontrollzonen und zur Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe finden Sie unter www.dfs.de. Berücksichtigen Sie hierbei auch die „Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben […]“.

7.6      Mit Hilfe des UAS darf nicht in den räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden (z.B. Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht). Unter Umständen kann dies auch einen Straftatbestand erfüllen.

7.7      Die Allgemeinverfügung ersetzt nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderliche öffentlich oder privatrechtliche Zustimmungen, Genehmigungen oder Erlaubnisse, soweit dies nicht gesetzlich vorgesehen ist und befreit nicht von der Einhaltung der Vorschriften und sonstigen Bestimmungen, die bei der Teilnahme am Luftverkehr zu beachten sind.

7.8      Zuwiderhandlungen gegen die Auflagen dieser Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

7.9      Die Luftfahrtbehörde ist berechtigt nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen, die für das Gebrauchmachen von dieser Allgemeinverfügung maßgebend sind, fortbestehen und ob der Flugbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen und Überprüfungen durchführen.

7.10   Sofern für einen Einsatz des UAS von dieser Allgemeinverfügung abgewichen werden soll, ist eine gesonderte Betriebserlaubnis oder Zulassung rechtzeitig bei der Luftfahrtbehörde zu beantragen.

7.11   Weitere Informationen und Hinweise zum Betrieb von UAS sowie zu Ansprechpartnern der Luftfahrtbehörde Bremen sind der Dienstleistungsbeschreibung im Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen, www.service.bremen.de, oder dem Internetauftritt des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen www.wirtschaft.bremen.de zu entnehmen.

7.12   Diese Allgemeinverfügung gilt nicht für Flugmodelle.

Bremen, den 03.07.2017