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Öffentliche Auslegung der geänderten Antragsunterlagen für das Wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren „Sandentnahme Sportparksee Grambke“

Verkündungsdatum: 18.11.2017

Weser-Kurier vom 18. November 2017

Planänderung im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren „Sandent-nahme Sportparksee Grambke“

Das Sondervermögen Gewerbeflächen der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch die WfB Wirtschaftsförderung Bremen hat am 30.01.2017, aktualisiert am 09.11.2017 einen geänderten Antrag auf  Erteilung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses für die Sandentnahme aus dem Sportparksee Grambke gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) eingereicht.

Der ursprüngliche Antrag beinhaltete eine Förderung von ca. 400.000 m³ Sand, um das Gelände des 5. Bauabschnittes des Bremer Industrie-Parks aufzuhöhen. Der Antrag auf Planänderung sieht nun die zusätzliche Förderung von ca. 300.000 m³ Sand vor. Die zusätzlich vorgesehenen Sandmengen dienen der Sicherstellung von Bedarfen in anderen Erschließungsmaßnahmen und werden bis zur späteren Nutzung als Sanddepot im Bauabschnitt 5 des Bremer Industrie-Parks angelegt. Die Gesamtmenge des abzubauenden Sandes beträgt damit ca. 700.000 m³. Die veranschlagte Bauzeit liegt nun anstatt bei 20 Wochen bei ca. 8 - 10 Monaten.

Da der Sportparksee Grambke durch die Sandentnahme vertieft wird, liegt gem. § 68 WHG der Tatbestand des Gewässerausbaus vor, für welchen gem. §§ 72 ff BremVwVfG ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist.

Es ist festgestellt worden, dass für das Vorhaben gemäß der §§ 3a, 3c Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 und Nr. 13.18 der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) UVPG keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Jedoch ist auf Grund der Beeinträchtigungen für die Bevölkerung an der Nutzung des Sportparksees Grambke als Freizeit- und Badesee und der damit einhergehenden Beeinträchtigung Rechte anderer gem. § 74 Abs. 6 BremVwVfG ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

Gem. § 73 Abs. 8 BremVwVfG ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert wird und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange einer unbekannten Anzahl Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt wird, ein neues Auslegungs- und Anhörungsverfahren durchzuführen.

Der Antrag auf Planänderung nebst Planunterlagen liegt in der Zeit vom 20.11.2017 bis 19.12.2017 zu den üblichen Sprechzeiten bei folgenden Stellen zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

  • Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
    Zimmer D106
    Hanseatenhof 5
    28195 Bremen
  • Ortsamt Burglesum
    1. OG
    Oberreihe 2
    28717 Bremen

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, also bis zum 02.01.2018, beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und beim Ortsamt Burglesum Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Werden gegen den Plan fristgerecht Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der amtlich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Werden von mehr als 50 Beteiligten Einwendungen erhoben, so kann die Benachrichtigung von dem Erörterungstermin durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen gleichförmiger Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, bleiben unberücksichtigt. Andernfalls können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 BremVwVfG).

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 BremVwVfG).

Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Bremen, den 15.11.2017