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Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen für das Wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren für die Sanierung der Kistner-Kaje und Herstellung einer Hochwasserschutzanlage in Bremerhaven

Verkündungsdatum: 28.07.2018

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 28. Juli 2018

Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren für die Sanierung der Kistner-Kaje und Herstellung einer Hochwasserschutzanlage in Bremerhaven

Der Magistrat der Stadt Bremerhaven, vertreten durch die Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (BIS), hat am 25.05.2018, aktualisiert am 23.07.2018, einen Antrag auf Erteilung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses für die die Sanierung der Kistner-Kaje und Herstellung einer Hochwasserschutzwand gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) eingereicht.

Da die Maßnahmen mit der wesentlichen Änderung des Gewässers und mit der Herstellung einer Hochwasserschutzanlage verbunden sind, liegt gem. § 68 WHG der Tatbestand des Gewässerausbaus vor, für welchen gem. §§ 72 ff BremVwVfG ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist.

Für die Kajensanierung und Herstellung einer Hochwasserschutzanlage wurde der Bebauungsplan 409 aufgestellt. Hierbei handelt es sich um einen Bebauungsplan im Sinne des § 2 Abs. 6 Nummer 3 UVPG, da durch ihn das Vorhaben seine Begründung findet. Im Bauleitplanverfahren wird zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt. Der dortige Umweltbericht ist inhaltlich ausreichend auch mit Blick auf das von der Planfeststellungsbehörde nun zu entscheidende Vorhaben. Damit sind die Voraussetzungen für § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG erfüllt, verbunden mit der Rechtsfolge, dass gemäß § 50 Abs.1 Satz 2 UVPG im Zulassungsverfahren keine Vorprüfung durchzuführen ist. Es besteht somit keine UVP-Pflicht für das wasserrechtliche Verfahren.

Der Antrag nebst Planunterlagen liegt in der Zeit vom 06.08.2018 bis einschließlich 05.09.2018 beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Obere Wasserbehörde, Bussestraße 27-29, 27570 Bremerhaven, jeweils montags bis donnerstags von 9.00 bis 15.00 Uhr, freitags von 9.00 bis 14.00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, also bis zum 18.09.2018, beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Obere Wasserbehörde, Bussestraße 27-29, 27570 Bremerhaven oder beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr -Bereich Umwelt-, Contrescarpe 72, 28195 Bremen Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Werden gegen den Plan fristgerecht Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der amtlich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Werden von mehr als 50 Beteiligten Einwendungen erhoben, so kann die Benachrichtigung von dem Erörterungstermin durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen gleichförmiger Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, bleiben unberücksichtigt. Andernfalls können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 BremVwVfG).

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 BremVwVfG).

Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Bremerhaven, den 27.07.2018