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Beschränkung des Gemeingebrauchs am Sportparksee Grambke

Verkündungsdatum: 29.09.2018

Weser-Kurier vom 29. September 2018

Beschränkung des Gemeingebrauchs am Sportparksee Grambke

Auf Antrag der Wirtschaftsförderung Bremen GmbH im Auftrag des Sondervermögens Gewerbeflächen wird zwecks Durchführung der Sandentnahmemaßnahmen aus dem Sportparksee Grambke gemäß § 14 Bremisches Wassergesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 ― 2180-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622) und § 6 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 135, 235) folgendes verfügt:

Vom 22.10.2018 bis 01.05.2019 wird auf dem Sportparksee Grambke während der Betriebszeiten des Saugbaggers das Baden und Schwimmen in einem Abstand von 20 m sowie das Befahren des Sees in einem Abstand von 10 m zum Arbeitsbereich des Saugbaggers und seiner Schwimmleitungen untersagt. Das Tauchen ist während der Betriebszeiten des Saugbaggers im gesamten See untersagt.

Bremen, den 25.09.2018