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Sperrzeit anlässlich des Bremer Freimarktes

Verkündungsdatum: 12.10.2019

Weser-Kurier vom 12. Oktober 2019

Sperrzeit anlässlich des Bremer Freimarktes

Während der Dauer des Bremer Freimarktes wird gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes für die im Bereich der Stadtgemeinde Bremen liegenden Schank- und Speisewirtschaften die Sperrzeit für die Nächte

vom 21. Oktober 2019 bis 4. November 2019

aufgehoben.

Ausgenommen sind die Betriebe, bei denen Anträge auf Sperrzeitverkürzung bzw. -aufhebung durch schriftliche Entscheidung der Senatorin für Arbeit, Wirtschaft und Europa abgelehnt worden sind, für die in sperrzeitfreien Nächten eine Sperrzeit eingeführt wurde bzw. deren Sperrzeit sonst durch Einzelverfügung besonderes geregelt ist. Diesen Betrieben kann im Einzelfall auf Antrag eine für die Dauer des Bremer Freimarktes befristete Sonderregelung gewährt werden.

Bremen, den 08.10.2019