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Änderung der Eisenbahnüberführung (EÜ) Hermann-Fortmann-Straße in Bremen, Eisenbahnstrecke 1423, km 5,220, Bf. Bremen-Vegesack; Planfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) und Umweltverträglichkeitsprüfung

Verkündungsdatum: 10.01.2020

Weser-Kurier vom 10. Januar 2020

Planfeststellung für die Änderung der Eisenbahnüberführung (EÜ) Hermann-Fortmann-Straße in Bremen, Eisenbahnstrecke 1423, km 5,220, Bf. Bremen-Vegesack

Die DB Netz AG hat für das vorgenannte Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beantragt. Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens findet ein Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG statt.

Weiterhin besteht zur Verwirklichung des Vorhabens die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die UVP ist unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens; §§ 4, 15ff UVPG.

Bei dem zur Planfeststellung beantragten Vorhabens handelt es sich um einen Ersatzneubau des vorhandenen Brückenbauwerks. Die DB–Strecke Nr. 1423 verläuft von Bremen-Burg nach Bremen-Vegesack und ist eine durchgehend elektrifizierte zweigleisige Hauptbahn, die den Bremer Norden mit dem Stadtzentrum verbindet. Die Hermann-Fortmann-Straße unterquert die DB-Strecke Nr. 1423 in km 5,220. Auf der Eisenbahnüberführung befinden sich innerhalb des Bahnhofs Bremen-Vegesack drei Gleise. Zwei Gleise sind der Strecke Nr. 1423 zuzuordnen, das dritte Gleis erschließt unter anderem ein Privatgleis sowie Abstellgleise im Bahnhof Vegesack. Aufgrund des schlechten baulichen Zustands soll das vorhandene Brückenbauwerk einschließlich der Widerlager durch einen Ersatzneubau an gleicher Stelle ersetzt werden.

Die vollständigen Antragsunterlagen, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen, liegen in der Zeit vom 21. Januar 2020 bis einschließlich 20. Februar 2020 in der Stadtgemeinde Bremen bei der folgenden Stelle mit den angegebenen Zeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

  • Ortsamt Vegesack, Gerhard-Rohlfs-Str. 62, 28757 Bremen,
    Montag bis Donnerstag 8.00 – 15.00 Uhr und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, (telefonische Voranmeldung unter Tel. 361-7230 wird erbeten).

Zudem wird der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die Antragsunterlage auf der Internetseite der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau unter dem Link http://www.bauumwelt.bremen.de/verkehr/oeffentliche_bekanntmachungen-3827 öffentlich zugänglich gemacht; maßgeblich für das Verfahren ist jedoch der Inhalt, der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen, vgl. § 27a Absatz 1 Satz 4 VwVfG.

  1. In diesem Verwaltungsverfahren kann jeder, der durch das Vorhaben betroffen ist, bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das bedeutet bis zum 20. März 2020, bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Referat 53 - Anhörungsbehörde, Contrescarpe 72, 28195 Bremen oder bei dem oben genannten Ortsamt Einwendungen gegen die Antragsunterlage schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Gleiches gilt für die Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG.
    Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gesetzlich ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (siehe § 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG beziehen, nur auf das Verwaltungsverfahren, nicht jedoch auf ein mögliches gerichtliches Verfahren.
  2. Alle Einwendungen müssen eine Adressangabe aufweisen und persönlich unterschrieben sein. Vertreter von Einwendungsführern haben ihre Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen.
    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Abs. 1 AEG).
    Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  6. Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  7. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatz-Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Bremen VR Flur 179 und Flur 189 beansprucht.
  8. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht nach § 19 Abs. 3 AEG an den vom Plan betroffenen Flächen zu.
  9. In Bezug auf die UVP-Pflicht für das beantragte Vorhaben wird im Weiteren auf Folgendes hingewiesen:

a) Die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover.

b) Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden.

c) Für die Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens hat die Antragstellerin einen landschaftspflegerischen Begleitplan mit integriertem UVP-Bericht vorgelegt, der als Unterlage 10 Bestandteil der Antragsunterlagen ist. Zusätzlich wurden folgende entscheidungserheblichen Unterlagen (insbesondere Gutachten, Berichte, Empfehlungen) bei der zuständigen Behörde vorgelegt:

    • - Erläuterungsbericht (Unterlage 1)
    • - Baustelleneinrichtungs- und –erschließungsplan (Unterlage 8)
    • - Artenschutzrechtlicher Beitrag (Unterlage 11)
    • - Schall- und erschütterungstechnische Untersuchung (Unterlage 12)
    • - Verkehrsuntersuchung (Unterlage 13)
    • - Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept – Kurzkonzept (Unterlage 14)
    • - Geotechnischer Bericht (Unterlage 15)

Diese Unterlagen werden als Bestandteil der Antragsunterlage in der genannten Zeit und bei den benannten Stellen zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen ist zusätzlich über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) unter dem Link http://www.uvp-portal.de zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 UVPG).

d) Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen ist auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 UVPG.

10.   Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zur Aufgabenerfüllung in diesem Verfahren erforderlich ist. Die Daten werden an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau als auch deren Verfahrensbeauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, so besteht das Recht auf Berichtigung. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eingetreten sind, kann die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung erhoben werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

 

Bremen, den 07.01.2020