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Allgemeinverfügung über die Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Öffnung von Freiluftsportanlagen für den Publikumsverkehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 06.05.2020

Verkündungsdatum: 16.05.2020

Weser-Kurier vom 16. Mai 2020

Allgemeinverfügung über die Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Öffnung von Freiluftsportanlagen für den Publikumsverkehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 06.05.2020

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert, die folgende Allgemeinverfügung:

  1. Mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung wir Allgemeinverfügung zur Öffnung von Freiluftsportanlagen für den Publikumsverkehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 06.05.2020 aufgehoben.
  2. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), am 15.05.2020 bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 16.05.2020 als Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung und damit als erster Gültigkeitstag bestimmt.

Bremen, den 15.05.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen