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Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs und des Mitführens alkoholischer Getränke

Verkündungsdatum: 20.05.2020

Weser-Kurier vom 20. Mai 2020

Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs und des Mitführens alkoholischer Getränke

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung über die über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. 2018, S. 425), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292), die folgende Allgemeinverfügung:

  1. Am Donnerstag, dem 21.05.2020, ist zwischen 8 Uhr und 22 Uhr Gaststättenbetrieben der Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke untersagt.
  2. Es ist in dem unter Ziffer 1 genannten Zeitraum untersagt, alkoholische Getränke in Bollerwagen, Handkarren oder ähnlichen Vorrichtungen mitzuführen.
  3. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in Ziffern 1 bis 2 stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern in Höhe von 150 bis 500 Euro geahndet.
  4. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 20.05.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.

Hinweis:
Die Anordnungen unter 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

Auf die Vorgaben des § 9 Absatz 1 Nummer 1 Dritte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Coronaverordnung) vom 12. Mai 2020 für das Gaststättengewerbe, insbesondere die Sitzplatzpflicht (keine Stehplätze), das Thekenverbot und die Bedienpflicht wird hingewiesen.

Ebenfalls hingewiesen wird auf das Ansammlungs- und Veranstaltungsverbot gemäß § 6 Absatz 1 Dritte Coronaverordnung.

Bremen, den 19.05.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen