Verkündungsdatum: 18.06.2020
Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke
Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. 2018, S. 425), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292), die folgende Allgemeinverfügung:
Hinweise:
Die Anordnung unter 1 dieser Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
Auf die Vorgaben des § 9a Achte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Achte Coronaverordnung) vom 16. Juni 2020 für das Gaststättengewerbe, insbesondere die Sitzplatzpflicht (keine Stehplätze), das Thekenverbot und die Bedienpflicht wird hingewiesen.
Ebenfalls hingewiesen wird auf das Ansammlungs- und Veranstaltungsverbot gemäß § 6 Absatz 1 Achte Coronaverordnung.
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass es gemäß § 3 Nr. 1 des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung untersagt ist, sich dauerhaft zum Zwecke des Alkoholkonsums auf Straßen, der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen oder Bänken niederzulassen und dadurch die Nutzung durch andere unzumutbar zu beeinträchtigen.
Bremen, den 17.06.2020, Ordnungsamt Bremen