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Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren Erneuerung der Columbuskaje in Bremerhaven

Verkündungsdatum: 26.09.2020

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 26. September 2020

Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren Erneuerung der Columbuskaje in Bremerhaven

Die Freie Hansestadt Bremen (Land), vertreten durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen (SWH), vertreten durch das Sonstige Sondervermögen Hafen, vertreten durch die bremenports GmbH & Co. KG hat die wasserrechtliche Planfeststellung für die Erneuerung der Columbuskaje in Bremerhaven gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) beantragt.

Der Ersatzneubau umfasst die Erneuerung der Columbuskaje einschließlich erforderlicher Anschlüsse und sonstiger Anlagen, sofern diese im Zusammenhang mit der Errichtung der Kaje erforderlich sind.

An baulichen Maßnahmen werden beantragt:

  • Der Neubau einer kombinierten Spundwand auf rd. 840 m Länge und etwa 20,0 m Abstand zur bestehenden Kaje.
  • Die Rückverankerung der Spundwand mit Schrägpfählen bzw. im Bereich des Übergangs zur Kaje 66 im Norden mittels einer horizontalen Verankerung mit Rundstahlankern, welche an eine Betongurtung mit Schrägpfahl angeschlossen werden.
  • Hinterfüllung der neuen Spundwand mit Sand (ca. 300.000 m³).
  • Rückbau und Wiederherstellung von rd. 1.000 m² Oberflächenbefestigung für die Herstellung des Betongurtes im Übergangsbereich zur Kaje 66.
  • Ausbau von ca. 2.000 m³ Auffüllung bzw. Bodenersatzkörper mit anschließender Verfüllung.

Für den Betrieb der Kaje wird die Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser von der neuen Kaje aus in die Weser beantragt.

Hierfür ist die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (SKUMS), Obere Wasserbehörde, erforderlich.

Es ist festgestellt worden, dass das Vorhaben gemäß § 1 i.V.m § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Die Antragsunterlagen können gem § 73 Abs. 3 BremVwVfG in der Zeit vom 29.09.2020 bis 28.10.2020 ausschließlich nach vorheriger telefonischer Anmeldung bei der folgenden Stelle eingesehen werden:

  • Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
    Dienstort Bremerhaven
    Bussestraße 27-29
    27570 Bremerhaven
    Telefon: 0471/596-13173 oder -13145

Zudem können die Planunterlagen ab sofort auf der Internetseite www.bauumwelt.bremen.de eingesehen werden.

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Etwaige Einwendungen von Betroffenen oder Stellungnahmen von anerkannten Umweltverbänden sind bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, also bis zum 11.11.2020, bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau schriftlich oder nach vorheriger telefonischer Anmeldung zur Niederschrift vorzubringen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind für das Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen. Werden gegen den Plan fristgerecht Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der ortsüblich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Sofern der Erörterungstermin planmäßig innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) stattfinden würde, wird er aufgrund der Corona-Pandemie gem. § 5 Abs. 2 PlanSiG durch eine Online-Konsultation ersetzt. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt. Die Online-Konsultation ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss der Online-Konsultation beendet.

Die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die anerkannten Umweltverbände, die Stellungnahmen abgegeben haben, können sowohl von dem Erörterungstermin als auch von der Online-Konsultation durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt gem. § 17 BremVwVfG derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen gleichförmiger Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, bleiben unberücksichtigt. Ferner können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 BremVwVfG).

Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung wird gemäß § 27 UVPG i.V.m. § 74 BremVwVfG öffentlich bekannt gemacht und zur Einsicht ausgelegt.

Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Bremerhaven, den 22.09.2020