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Allgemeinverfügung zu privaten Feierlichkeiten und zu sonstigen Veranstaltungen

Verkündungsdatum: 10.10.2020

Weser-Kurier vom 12. Oktober 2020

Allgemeinverfügung zu privaten Feierlichkeiten und zu sonstigen Veranstaltungen

GÜLTIG AB MONTAG 12.10.2020

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22a Absatz 1 der Achtzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1086) – im Folgenden: Coronaverordnung – die folgende Allgemeinverfügung:

1. Zusammenkünfte und Menschenansammlungen außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem befriedeten Besitztum sind abweichend von § 2 Absatz 1 Coronaverordnung nur mit höchstens fünf Personen erlaubt; ausgenommen sind Zusammenkünfte von Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Coronaverordnung.

2. Veranstaltungen sind abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 Coronaverordnung

a) nur mit höchstens 100 teilnehmenden Personen,

b) als private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen nur mit höchstens 25 teilnehmenden Personen
erlaubt.

3. Veranstaltungen nach Nummer 2 a) und b) mit Alkoholausschank sind nur mit höchstens 10 teilnehmenden Personen erlaubt.

4. Die Öffnung von gastronomischen Betrieben ist nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr erlaubt.

5. Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr erlaubt.

6. Der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Coronaverordnung muss außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem befriedeten Besitztum abweichend von § 1 Absatz 2 Nummer 3 Coronaverordnung bei einer Gruppe von mehr als fünf Personen eingehalten werden; ausgenommen sind Zusammenkünfte von Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Coronaverordnung.

7. Innerhalb von Gebäuden von Einrichtungen des öffentlichen Dienstes und Behörden besteht beim Betreten von Verkehrsflächen, wie etwa Eingangsbereich, Treppenhäuser, Flure und Aufzüge sowie beim Aufenthalt im Sanitär¬bereich und in Warteräumen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2 und 3 Coronaverordnung. Ausgenommen sind Gerichte, die Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes sowie die vom 2. und 3. Teil der Coronaverordnung erfassten Einrichtungen wie etwa Schulen und Tageseinrichtungen.

8. Im Rahmen von Wochenmärkten nach § 67 der Gewerbeordnung und auf dem Bremer Bahnhofsplatz besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2 und 3 Coronaverordnung.

9. Die Nummern 1 bis 8 gelten bis zum Ablauf des 25.10.2020.

10. Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag Ausnahmen von Nummern 2 a) und b) zulassen, soweit ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 Siebzehnte Coronaverordnung oder bei Veranstaltungen in einem Betrieb nach § 7 Absatz 2 Siebzehnte Coronaverordnung vorgelegt wird; die Zulassung kann mit Auflagen zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbunden werden.

11. Mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen vom 9. Oktober 2020 aufgehoben. Die Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke vom 9. Oktober 2020 bleibt unberührt.

12. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 12.10.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.

Hinweise:
Die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 5 dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 22a Absatz 4 Coronaverordnung soll diese Allgemeinverfügung aufgehoben werden, wenn der jeweilige Inzidenzwert an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen der Ziffern 1-10stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern geahndet.

Bremen, den 09.10.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen