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Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren für die Erhöhung des Landesschutzdeiches in Bremen Farge-West, Bernhardtring

Verkündungsdatum: 02.01.2021

Weser-Kurier vom 2. Januar 2021

Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren „Erhöhung des Landesschutzdeiches in Bremen Farge-West, Bernhardtring“

Der Bremische Deichverband am rechten Weserufer (DVR) hat die wasserrechtliche Planfeststellung für die Erhöhung des Landesschutzdeiches in Bremen Farge-West, Bernhardtring gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit §§ 72 ff. des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) beantragt.

Entsprechend den Vorgaben des Generalplans Küstenschutz - Festland- ist geplant, eine öffentliche Hochwasserschutzanlage im Gebiet Bremen Farge-West, Bernhardtring durch eine rd. 395 m lange, teils rückverankerte Spundwand mit einer Bestickhöhe von NHN + 8,10 m herzustellen. Das Plangebiet schließt nördlich an das Kraftwerksgelände Farge an, erstreckt sich nordwärts entlang des Weserufers, knickt im Bereich des Betriebshofes des Wasser- und Schifffahrtsamtes Weser-Jade-Nordsee, Außenbezirk Bremen-Farge landeinwärts ab und bindet schließlich in den Geesthang ein. Landseitig wird es von der Farger Straße sowie vom Geesthang begrenzt, welcher ausreichende, d.h. über der geforderten Bestickhöhe liegende, Geländehöhen erreicht. Die Baumaßnahmen sollen in einem Zeitraum von voraussichtlich ca. 6 Monaten umgesetzt werden.

Hierfür ist die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (SKUMS), Obere Wasserbehörde, erforderlich.

Es ist festgestellt worden, dass das Vorhaben gemäß § 7 i.V.m. Nr. 13.13 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Der Antrag nebst Planunterlagen kann in der Zeit vom 05.01.2021 bis 04.02.2021 ausschließlich nach vorheriger telefonischer Anmeldung bei den folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (SKUMS) 28217 Bremen
    Telefon: 0421/361-4959
    An der Reeperbahn 2
  • Ortsamt Blumenthal
    Landrat-Christians-Str. 99a
    28779 Bremen
    Telefon: 0421/361 – 7503 oder 0421/361 – 7424.

Zudem können die Planunterlagen ab dem 05.01.2021 auf der Internetseite Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - Wasserrechtliche Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren (bremen.de) eingesehen werden.

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, also bis zum 18.02.2021, bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und beim Ortsamt Blumenthal Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Werden gegen den Plan fristgerecht Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der amtlich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Werden von mehr als 50 Beteiligten Einwendungen erhoben, so kann die Benachrichtigung von dem Erörterungstermin durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Sofern der Erörterungstermin planmäßig innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) stattfinden würde, wird er aufgrund der Corona-Pandemie gem. § 5 Abs. 2 PlanSiG durch eine Online-Konsultation ersetzt. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt. Die Online-Konsultation ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss der Online-Konsultation beendet.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt gemäß § 17 BremVwVfG derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen gleichförmiger Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, bleiben unberücksichtigt. Andernfalls können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 BremVwVfG).

Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Bremen, den 30.12.2020