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Entwidmung und Widmung in Bremen-Überseestadt

Verkündungsdatum: 11.01.2021

Weser-Kurier vom 11. Januar 2021

Entwidmung und Widmung in Bremen-Überseestadt

Entwidmung Teilstück Fabrikenufer und Widmung Rigaer Straße (Erweiterung für Wendeplatz)

Gemäß § 7 des Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG) vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341‒2182-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172), wird die Straße Fabrikenufer von der Rigaer Straße stadteinwärts auf einer Länge von rund 300 m bis kurz vor die Einmündung in die Emder Straße für den öffentlichen Verkehr entwidmet.

Da die Rigaer Straße damit in Privatgelände münden würde, hat sie vor dem Einmündungsbereich zum Fabrikenufer einen Wendeplatz erhalten. Deshalb wird gemäß § 5 Absatz 1 BremLStrG die Aufweitungsfläche für den Wendeplatz Rigaer Straße unter Einreihung in die Straßengruppe C für den öffentlichen Verkehr gewidmet. 

An der Entwidmung besteht aus haushalts- und verkehrssicherungsrechtlichen sowie städteplanerischen Gründen ein hohes und besonderes öffentliches Interesse. Weiter dient die Maßnahme der Standortsicherung der anliegenden Wirtschaftsunternehmen, so dass die Maßnahme auch der Wirtschaftsförderung und der Sicherung und Stärkung der bremischen Hafenstruktur dient.

An dem zu entwidmenden Teilstück der Straße Fabrikenufer liegen nur noch ein Hafenbetrieb und ein Speditionsunternehmen mit einer Lagerfläche an, so dass dieses Teilstück der Straße Fabrikenufer auch nur allein für diese Firmen Erschließungsfunktion hat.

Aufgrund einer gegebenen Teilung der Firmengelände durch die Straße besteht eine sehr enge Nachbarschaft zwischen den firmeneigenen Lade- und Lieferzonen und dem öffentlichen Straßenraum. Durch die betriebsbedingt notwendige Lagerung u.a. in Form von Containertürmen am Straßenrand und fast ausschließlichem LKW-Verkehr besteht ohnehin schon eine Einschränkung der Sichtverhältnisse. Dazu ist jedoch eine Querung der Straße durch Betriebsverkehre während der Lade- und Liefervorgänge unvermeidbar, wobei es sich um Großgeräte/Reachstacker handelt, die eine Eigenmasse von bis zu 100 t besitzen und in Rückwärtsfahrt eine schlechte Einsehbarkeit des Straßenraums mit sich bringen. Die notwendigen Rangiermanöver behindern dadurch stark die Leichtigkeit des Verkehrs und stellen insgesamt einen fortwährenden und massiven Gefahrenpunkt im öffentlichen Straßenverkehr dar. Insofern sind auch befristete Sondergenehmigungen mit hohen Auflagen für die Querung des Straßenraums nicht mehr geeignet, dies wirksam zu entschärfen und der Verkehrssicherungs-pflicht zu genügen. Eine Veränderung des Straßenraums ist aufgrund der geringen Breite des Straßengrundstücks bzw. Örtlichkeit nicht möglich, die auch weiterhin die Betriebsteile durchtrennen würde, was die massive Gefährdungssituation nicht beseitigt. Da der zu entwidmende Teil der Straße nur der Erreichbarkeit der anliegenden Firmen dient, wäre auch ein Umbau der Straße haushaltsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Darüber hinaus ist aufgrund von zoll- und lebensmitteltechnischen sowie zertifizierungsrechtlichen Vorgaben ein weitaus stärkerer Schutz der Hafenbetriebe incl. der Ladebereiche durch gesicherte/abgesperrte Zonen umzusetzen. Weder eine Veränderung des Straßenraums noch verkehrsrechtliche Maßnahmen könnten diese Anforderungen erfüllen, was für den Erhalt des Standortes der Firmen aber zwingend ist.

Insgesamt besteht aufgrund der faktischen Einzelerschließung der Firmen ein hohes öffentliches Interesse an dem Wegfall der aufzuwendenden Er- und Unterhaltungslast incl. Beleuchtung, die in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum tatsächlichen Nutzen des Teilstücks des Fabrikenufers für die Allgemeinheit steht. Vielmehr ist es aufgrund der hohen Sicherheitsproblematik geboten, die Verkehrsteilnehmer an andere gesicherte Erlebnisbereiche Hafen und Wasser zu führen.

Am Ende der Rigaer Straße wurde ein neuer Wendeplatz hergestellt und auch zur Emder Straße erfolgte eine körperliche Absperrung des künftigen Betriebsgeländes, so dass nach der Entwidmung keine Beeinträchtigungen für den Verkehr der angrenzenden Straßenräume entstehen können. Über den neuen Wendeplatz der Rigaer bleibt auch unverändert die Privatzufahrt zum Lloyd Caffee erhalten. 

Auch planungsrechtlich entspricht die Entwidmung dem flächeneffizienten Erschließungskonzept der Hafenflächen entsprechend dem wirksam mit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als einfacher Bebauungsplan übergeleiteten Staffel- und Gewerbeplanes vom 1. Februar 1921. Danach war die Straße Fabrikenufer nie Teil des Erschließungskonzeptes. Sie ist erst später vorübergehend als eine öffentliche Ergänzungsstraße zur Erschließung kleinerer Hafenbetriebe entstanden. Um den zwischenzeitlichen Anforderungen der Hafenentwicklung mit Sicherung der Logistikdienstleistungen und den am Weltmarkt führenden Bremer Entkoffeinierungsbetrieben gerecht zu werden, steht die Entwidmung im besonderen öffentlichen Interesse. Dies auch zur Stärkung des Bremer-Kaffee-Cluster mit dem trimodalen Terminal und damit auch der Erhöhung umweltfreundlicher Binnenschifffahrt zur Entlastung der Straßenräume. Dies steht auch im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen in die Hafenstruktur, so dass insgesamt die Bremer Häfen gestärkt und gesichert werden.

Die Entwidmung ist nach allem für die Zusammenführung der Betriebsanlagen sowie zur Herstellung der Abgeschlossenheit der Lade- und Lieferzonen der dortigen Unternehmen und damit für den Erhalt deren Zulassung als Wirtschaftsbeteiligter (AEO) und der internationalen IFS-Zertifizierung erforderlich. Dies wiederum ist für die Existenzsicherung der Unternehmen sowie Standorterhaltung mit einem festen Beschäftigungsstamm qualifizierter Fachkräfte entscheidend. Diese wegerechtliche Maßnahme entspricht außerdem der städtebaulichen Entwicklungsplanung. 

Die entwidmete und gewidmete Fläche sind in einem Entwidmungs- und Widmungsplan angelegt. 

Hinweis: Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Entwidmungs- und Widmungsplan werden auf der Internetseite www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de veröffentlicht. 

Diese Verfügung gilt mit dem auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben. 

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Straßen und Verkehr, Herdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen, zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, gewahrt.

 

                                       

 

Bremen, den 06.01.2021, Amt für Straßen und Verkehr

Anlagen