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Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 durch öffentliche Bekanntmachung (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 - BGBl. I S. 965).

Verkündungsdatum: 18.01.2021

Weser-Kurier vom 18. Januar 2021

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021
durch öffentliche Bekanntmachung (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 - BGBl. I S. 965). 

Die Grundsteuer der Stadtgemeinde Bremen für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für die Grundstücke (Grundsteuer B) wird für das Kalenderjahr 2021 nach gegenüber dem Vorjahr gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen hiermit allgemein festgesetzt. Es ist die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2020 zu entrichten. 

Neue Steuerbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Sofern jedoch ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2021 ergeht, ist dieser maßgebend. Ein solcher Bescheid kommt immer dann in Betracht, wenn 

  1. die Steuerpflicht neu begründet wird,
  2. der Steuerschuldner wechselt,
  3. der Jahresbetrag der Steuerschuld sich ändert,
  4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben,
  5. die Deichverbandsbeitragspflicht neu begründet wird oder weggefallen ist,
  6. der Jahresbetrag des Deichverbandsbeitrags sich ändert.

Die Festsetzung durch diese öffentliche Bekanntgabe bewirkt, dass die Steuer weiterhin in der Höhe zu zahlen ist, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergibt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. 

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist beim Finanzamt Bremerhaven, Bewertungsstelle Bremen, Gerhard-Rohlfs-Str. 32, 28757 Bremen, schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln (BewertungsstelleHB@finanzamtbremerhaven.bremen.de) oder dort zur Niederschrift zu erklären.

Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer nicht gehemmt und die Erhebung der festgesetzten Beträge nicht aufgehalten, es sei denn, dass die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Hinweis
Zahlungen sind auf eine der folgenden Bankverbindungen zu leisten:

Deutsche Bundesbank      IBAN: DE59 2500 0000 0025 0015 32            BIC: MARKDEF 1250
Sparkasse in Bremen        IBAN: DE68 2905 0101 0001 0906 46            BIC: SBREDE 22

 

Bremen, den 30.12.2020