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Begründung der Vierten Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 16.01.2021

Weser-Kurier vom 16. Januar 2021 und Nordsee-Zeitung vom 18. Januar 2021

Begründung der Vierten Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2307) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Die in dieser Verordnung und auch bereits seit der Neunzehnten Coronaverordnung getroffenen Neuregelungen setzen bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen um, die nach § 28a Absatz 3 Satz 8 IfSG bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im gesamten Bundesgebiet anzustreben sind.

Seit dem 25. März 2020 sind in Bremen mindestens 227 Todesfälle aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beklagen (Stand: 14.01.2021, 9:00 Uhr).

Aktuell liegt der 7-Tage-Inzidenzwert in der Stadt Bremen bei 84,7 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Stand: 01.2021, 9:00 Uhr). Für die Stadt Bremerhaven liegt der 7-Tage-Inzidenzwert bei 79,2 (Stand: 14.01.2021, 9:00 Uhr).

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Buchstabe a:

Es ist zu regeln, dass Personen, die aufgrund gesundheitlicher oder sonstiger Einschränkungen auf eine Begleitperson angewiesen sind, auf diese zurückgreifen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Begleitperson zum eigenen Hausstand oder zu einem anderen Hausstand gehört, da sie in die Begrenzung der höchstzulässigen Personenzahl nicht einzurechnen ist.

Zu Buchstabe b:

Angesichts der weiterhin sehr hohen Infektionszahlen werden nunmehr auch eine Verschärfung der Hygieneregeln im Bereich der Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgesehen. Die Abstandsregeln gelten nunmehr grundsätzlich auch dort, sofern aus besonderen Gründen der Abstand nicht eingehalten werden kann. Außerdem wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erweitert. 

Zu Nummer 2 und 3:

Die Privilegierung von Begleitpersonen für Menschen mit gesundheitlichen oder sonstigen Einschränkungen bezieht sich nicht nur auf das Abstandsgebot nach § 1, sondern auch auf Zusammenkünfte außerhalb der eigenen Wohnung nach § 2 Absatz 1 sowie auf private Zusammenkünfte in der eigenen Wohnung nach § 2a.

Dies bedeutet, dass sich die begleitete Person und ihre Begleitperson in jedem Fall auch mit einer dritten Person treffen dürfen. Damit sind etwa Besuche bei einem Verwandten der begleiteten Person zulässig, auch wenn diese weder dem Haushalt der begleiteten Person noch der Begleitperson angehört. Dasselbe gilt für Treffen der begleiteten Person und der Begleitperson mit mehreren Personen eines fremden Haushalts (zum Beispiel für den Besuch einer befreundeten Familie in der Nachbarschaft).

Zu Artikel 2

Es wird das Inkrafttreten der Änderungsverordnung geregelt.

 

Bremen, den 15.12.2021

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