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Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Luftfahrtbehörde Bremen, zur Regelung von Gültigkeitszeiträumen der theoretischen Prüfungen und Kenntnissen von Flugschülerinnen und Flugschülern

Verkündungsdatum: 09.02.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 9. Februar 2021

Allgemeinverfügung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen – Luftfahrtbehörde Bremen zur Regelung von Gültigkeitszeiträumen der theoretischen Prüfungen und Kenntnissen von Flugschülerinnen und Flugschülern

Auf Grund des Artikels 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinie 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (Abl. L 212 vom 22.08.2018, S. 1, L 296 vom 22.11.2018) in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 2749) geändert worden ist und in Verbindung mit § 35 Satz 2 BremVwVfG[1], erlässt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Luftfahrtbehörde Bremen, folgende

Allgemeinverfügung

I.

  1. Für Bewerber:innen um Lizenzen (Flugschüler:innen), die sich in einer Ausbildung im Zuständigkeitsbereich der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Luftfahrtbehörde Bremen, befinden, werden die Gültigkeitszeiträume einer begonnenen Prüfung der theoretischen Kenntnisse, einer bestandenen Prüfung der theoretischen Kenntnisse sowie Empfehlungen einer ATO/DTO[1], sofern diese im Zeitraum 1. November 2020 bis 31. März 2021 ablaufen, bis maximal zum 31. März 2021 verlängert [FCL.025 (a) 3, (b) (2), (c) (1) i) bzw. SFCL.135 (c) 2. und (d) bzw. BFCL.135 (c) 2. und (d)].


  2. Für Bewerber:innen, die bereits von der Regelung einer Allgemeinverfügung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Luftfahrtbehörde Bremen, vom 25. März 2020 Gebrauch gemacht haben, gilt folgendes:


    1. Betrug der genutzte Zeitraum weniger als 8 Monate, darf jener Zeitraum und der zusätzliche Zeitraum gemäß dieser Allgemeinverfügung insgesamt 8 Monate nicht überschreiten,

    2. Betrug der schon genutzte Zeitraum 8 Monate, darf von der vorliegenden Allgemeinverfügung kein Gebrauch mehr gemacht werden.
  3. Über die Inanspruchnahme der Ausnahme nach Nr. 1 (i.V.m. Nr. 2) ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Luftfahrtbehörde Bremen, unverzüglich per E-Mail unter fcl@haefen.bremen.de zu informieren.

  4. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach Ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 BremVwVfG).

II.

Begründung

Die aktuell fortdauernde COVID-19-Pandemie führt nach wie vor zur Schließung zahlreicher Einrichtungen sowie zu inzwischen vielfach auch noch verschärften Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dadurch bedingt haben Bewerber:innen teilweise weiterhin keinen Zugang zu Ausbildungsorganisationen, Prüfungseinrichtungen, Flugplätzen und Luftfahrzeugen oder sie können Lehrberechtigte und Prüfer:innen nicht rechtzeitig erreichen. Bei vielen Bewerber:innen führt dies zu ablaufenden Gültigkeitszeiträumen bei ihren Prüfungen der theoretischen Kenntnisse.

Um die Auswirkungen dieser Pandemie so gering wie möglich zu halten und einen anschließenden Stau bei der Durchführung von Prüfungen oder Ausbildungslehrgängen zu vermeiden, wird diese Allgemeinverfügung auf Basis des Artikel 71 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 i. V. m. § 31 Absatz 2 Nummer 1 LuftVG und i. V. m. § 35 Satz 2 BremVwVfG erlassen.

Nach Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 hat die Kommission zu prüfen, ob die Bedingungen gemäß Absatz 1 des Artikels 71 der vorgenannten Verordnung eingehalten wurden. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder stimmt sie mit dem Ergebnis der zuvor vorgenommenen Bewertung durch die Agentur (EASA) nicht überein, so erlässt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Empfehlung der Agentur einen Durchführungsrechtsakt, der ihren Beschluss enthält. Nach Mitteilung des Durchführungsrechtsaktes widerruft der Mitgliedstaat unverzüglich die nach Absatz 1 des Artikels 71 gewährte Ausnahme. Dies erfordert die oben nach Nr. I. 3. vorgeschriebene Information, ob die Ausnahme genutzt wurde.

III.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zu erheben.

IV.

Rechtlicher Hinweis

Die die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Luftfahrtbehörde Bremen, hebt die Ausnahme unverzüglich auf, sofern die Kommission beschließt, dass die Bedingungen des Artikels 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht eingehalten wurden.

 

[1] Zugelassen / erklärte Ausbildungsorganisation

[1] Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Bremen, den 05.02.2021

Anlagen