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Begründung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 08.03.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 8. März 2021

Begründung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Seit dem 25. März 2020 sind in Bremen mindestens 354 Todesfälle aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beklagen (Stand: 04.03.2021, 9.00 Uhr).

Aktuell liegt der 7-Tage-Inzidenzwert in der Stadt Bremen bei 58,8 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Stand: 04.03.2021, 9.00 Uhr). Für die Stadt Bremerhaven liegt der 7-Tage-Inzidenzwert bei 191,8 (Stand: 16.02.2021, 9.00 Uhr).

Die in dieser Verordnung und auch bereits seit der Neunzehnten Coronaverordnung getroffenen Neuregelungen gehen zurück auf Vereinbarungen über bundeseinheitliche Maßnahmen, auf die sich die Bundeskanzlerin zusammen mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder verständigt haben.

Die vorliegende Änderungsverordnung setzt den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 um.

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Die Altersgrenze wird auf 14 Jahre angehoben, da grundsätzlich hier die Grenze zur jugendlichen Person anzusehen ist.

Zudem soll nun das Sporttreiben in Gruppen aus zwei Haushalten mit höchstens fünf Personen und von Kindern in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern erlaubt sein. Dies ist Bestandteil der allgemeinen Lockerungen der Kontaktbeschränkungen.

Zu Nummer 2 und 3:

Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen werden gelockert. Zusammenkünfte von Menschen aus zwei Hausständen mit höchstens fünf Personen, wobei auch hier Kinder bis 14 Jahre und Begleitpersonen von Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, nicht hinzuzurechnen sind.

Dies gilt auch in Bezug auf die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten.

Zu Nummer 4:

Es wird klargestellt, dass eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch bei der Nutzung innerbetrieblicher Verkehrsmittel besteht. Da in Fahrzeugen in der Regel der Mindestabstand aber nicht eingehalten werden kann, ist klarzustellen, dass eine Maskenpflicht besteht.

Zu Nummer 5:

Die einschränkenden Maßnahmen werden nunmehr bis zum 28. März 2021 befristet.

Es werden Museen; Galerien, Zoos und Tierparks vorsichtig wieder geöffnet. Für diese Einrichtungen wird eine besondere Regelung in § 5a eingeführt.

Buchhandlungen sind den Einrichtungen mit Waren des täglichen Lebensbedarfs zuzurechnen.

Darüber hinaus ist zukünftig nicht mehr nur möglich, in Geschäften des Einzelhandels Waren vorzubestellen und außerhalb der Räumlichkeiten abzuholen, sondern auch sich dort einen Termin geben zu lassen, um im Ladengeschäft einzukaufen. Hierbei sind jedoch die Hygieneregeln und Kontaktbeschränkungen einzuhalten.

Zu Nummer 6:

Die allgemeinen Anforderungen nach § 5 werden auch auf Museen, Kunsthallen, zoologische und botanische Gärten sowie auf Gedenkstätten übertragen.

Zu Nummer 7:

Museen, Kunsthallen, zoologische und botanische Gärten sowie auf Gedenkstätten, die zukünftig wieder für den Publikumsverkehr öffnen dürfen, müssen ein Terminmanagementsystem einführen, um den Zugang zu steuern und damit die Hygieneregeln einhalten zu können.

Zu Nummer 8:

Zukünftig ist nicht nur das Erbringen von Friseurdienstleistungen, sondern auch von sonstigen körpernahen Dienstleistungen, wie etwa Nagelpflege, Massage, Fußpflege erlaubt. Voraussetzung ist allerdings, dass durch geeignete Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko soweit wie möglich reduziert wird. Ab dem 1. April 2021 müssen diese Einrichtungen darüber hinaus, soweit entsprechende Schnell- oder Selbsttests verfügbar sind, ein Testkonzept vorlegen, dass das Infektionsrisiko minimiert. Dies gilt insbesondere bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen das Tragen vom Masken durch sowohl die Personen, die die Dienstleistungen erbringen als auch durch die Kundinnen und Kunden nicht möglich ist, etwa bei der Rasur oder der Kosmetik.

Die Prostitution bleibt weiterhin untersagt.

Zu Nummer 9:

Mit der Zunahme von Antigenschnelltests musste eine Regelung gefunden werden für den Fall, dass ein solcher Test positiv ist. Nicht hinzunehmen ist, dass dieser Test keine Folgen haben würde, weil die Wahrscheinlichkeit, dass die durch Antigentest positiv getestete Person das Coronavirus verbreitet, zu hoch ist.

Da aber nur ein PCR-Test die erforderliche Sicherheit bieten kann, soll die Person mit einem positiven Antigentest sich 10 Tage in Quarantäne begeben, um die Virusverbreitung zu verhindern. Diese Pflicht zur Absonderung kann allerdings beendet werden, wenn ein folgender PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist.

Zu Nummer 10:

Da die Inzidenzwerte sich in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven durchaus deutlich voneinander unterscheiden können, ist in § 22a eine Regelung getroffen worden, die es den örtlichen Behörden ermöglicht – abhängig vom Inzidenzwert – regionale Maßnahmen zu ergreifen. Hier wird zum einen auf das allgemeine Infektionsgeschehen abgestellt (Absatz 1), zum anderen auf eine Inzidenz von 100 auf 100.000 Einwohner (Absatz 2) und auf eine Inzidenz von 200 auf 100.000 Einwohner (Absatz 3).

Zu Nummer 11:

Die Ordnungswidrigkeitentatbestände sind den inhaltlichen Änderungen anzupassen.

Zu Nummer 12:

Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten der Verordnung im Sinne einer regelmäßigen Überprüfung der Maßnahmen.

In Absatz 3 Satz 2 wird nunmehr deutlich gemacht, dass das Land Bremen in Bezug auf das Zurücknehmen von Maßnahmen sowie auf das Verschärfen von Maßnahmen sich an den Beschlüssen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 orientieren wird. Im Rahmen dieser Beschlüsse ist ein fünfstufiger Öffnungsfahrplan erstellt worden, der als verbindliche Orientierung dienen soll.

Zu Artikel 2:

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Bremen, den 05.03.2021

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