Sie sind hier:

Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens von Osterfeuern vom 23.03.2021

Verkündungsdatum: 25.03.2021

Weser-Kurier vom 25. März 2021

Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens von Osterfeuern vom 23.03.2021

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 22a Abs. 1 Satz 1 der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 117), die zuletzt durch Verordnung vom 5. März 2021 (Brem.GBl. S. 275) geändert worden ist – im Folgenden: Coronaverordnung – die folgende Allgemeinverfügung:

  1. In der Zeit von Samstag, 3. April 2021, 0 Uhr bis Montag, 5. April 2021, 24.00 Uhr ist das Abbrennen von Osterfeuern und sonstigen im Zusammenhang mit dem Osterfest stehenden Feuern sowie die Teilnahme an dem Abbrennen solcher Feuer in der Stadtgemeinde Bremen untersagt.

  2. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 25.03.2021 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 25.03.2021 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden.

Hinweise

  • Auf die Vorgaben der Ansammlungs- und Veranstaltungsverbote der §§ 2 und 2a Coronaverordnung sowie das Verbot des Konsums alkoholischer Getränke im Rahmen von Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum aus § 4a Coronaverordnung wird hingewiesen.

  • Die Anordnung unter Ziffer 1 ist gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

  • Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung der Ziffer 1 stellt gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern geahndet.

Bremen, den 23.03.2021, Ordnungsamt Bremen

Anlagen