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Begründung der Vierten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 12.04.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 12. April 2021

Begründung der Vierten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Seit dem 25. März 2020 sind in Bremen mindestens 412 Todesfälle aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beklagen (Stand: 07.04.2021, 9.00 Uhr).

Aktuell liegt der 7-Tage-Inzidenzwert in der Stadt Bremen bei 93,6 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Stand: 07.04.2021, 9.00 Uhr). Für die Stadt Bremerhaven liegt der 7-Tage-Inzidenzwert bei 175,1 (Stand: 07.04.2021, 9.00 Uhr).

Die in dieser Verordnung und auch bereits seit der Neunzehnten Coronaverordnung getroffenen Neuregelungen gehen dem Grunde nach zurück auf Vereinbarungen über bundeseinheitliche Maßnahmen, auf die sich die Bundeskanzlerin zusammen mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder verständigt haben.

Ein Ziel im Rahmen der Pandemiebekämpfung ist es trotz allen Infektionsschutzes die Schulen so lange wie möglich geöffnet zu lassen. Diesem Zweck dienst auch die vorliegende Änderung der 24. Coronaverordnung.

Zu Artikel 1:

Das Infektionsgeschehen in der Freien Hansestadt Bremen ist – trotz umfangreicher Maßnahmen zur Eindämmung – immer noch sehr alarmierend. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen stiegen die Infektionszahlen derzeit. Damit die Schulen nach den Osterferien weiterhin geöffnet bleiben können und dadurch neben dem notwenigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung auch das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Bildung der Kinder und Jugendlichen erfüllt werden kann, ist es zwingend erforderlich, an den Schulen eine bestmögliche Infektionsprävention für alle Schülerinnen und Schüler sowie für die Beschäftigten sicherzustellen.

Die bereits ergriffenen präventiven Maßnahmen (regelmäßige Lüftung, Abstandsregeln, Kohortenbildung, Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) haben sich grundsätzlich bewährt. Eine weitere wichtige Schutzmaßnahme bildet das vorrangige Impfen von Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal, das bereits vollzogen wird und stetig voranschreitet. Die wichtigste Maßnahme zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie ist die Verhinderung von Ansteckungen. Im diesbezüglich sensiblen Präsenzschulbetrieb besteht daher in besonders hohem Maße die Notwendigkeit, infizierte Personen möglichst früh und lückenlos zu identifizieren. Die Schnell- und Selbsttest bieten dafür nunmehr eine hinreichend sichere, niedrigschwellige, nichtinvasive und leicht zu handhabende Lösung. Um den Infektionsschutz für alle am Schulleben Beteiligten möglichst weitreichend und engmaschig zu gewährleisten, soll ein aktuelles negatives Testergebnis zukünftig Voraussetzung für den Zutritt zum bzw. den Verbleib auf dem Schulgelände sein. Personen, die kein negatives Testergebnis vorweisen können, sollen das Schulgelände nicht mehr betreten dürfen.

Als weitere wichtige Infektionsschutzmaßnahme für Schulen soll zusätzlich ab einer kommunalen Inzidenzzahl von 100 die Maskenpflicht auch auf Grundschüler:innen ausgedehnt werden. Der Regelung für die Schüler:innen der Sekundarstufe I entsprechend, genügt bei Grundschüler:innen das Tragen einer textile Maske.

Zu Artikel 2:

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Bremen, den 08.04.2021, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz