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Allgemeinverfügung zur Ausweitung der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf stark frequentierten Plätzen vom 19.11.2021

Verkündungsdatum: 20.11.2021

Weser-Kurier vom 22. November 2021

Allgemeinverfügung zur Ausweitung der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf stark frequentierten Plätzen vom 19.11.2021

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummern 3, 4 bis 8, 13, 14 und 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), in Verbindung mit § 22 der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (29. CoronaVO) vom 28. September 2021 (Brem.GBl. S. 658), die zuletzt durch Verordnung vom 9. November 2021 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, die nachfolgende Allgemeinverfügung:

  1. Es besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Veranstaltungsflächen des Bremer Weihnachtsmarktes sowie des Schlachtezaubers in den folgenden Bereichen:

    • Weihnachtsmarkt:
      Marktplatz/Domshof, Ansgarikirchhof, Hanseatenhof, Unser Lieben Frauen Kirchhof und andere

    • Schlachtezauber:
      Obere Schlachte, Erste Schlachtpforte

      Die genannten Bereiche werden in den Anlagen zu dieser Allgemeinverfügung hinsichtlich der räumlichen Grenzen in Wort und Bild konkretisiert. Die Anlagen sind Teil dieser Allgemeinverfügung.

      Die Tragepflicht besteht zu den folgenden Tages- und Uhrzeiten:

    • montags bis donnerstags von 10.00 bis 20.30 Uhr auf allen Flächen

    • freitags und samstags

      • auf den Flächen des Weihnachtsmarktes von 10.00 bis 21.00 Uhr

      • auf den Flächen des Schlachtezaubers von 11.00 bis 21.00 Uhr

    • sonntags von 11.00 bis 20.30 Uhr auf allen Flächen.


  2. Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von Nummer 1 ist eine OP-Maske oder eine Maske der Standards „KN95/N95“ oder „FFP2“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (medizinische Gesichtsmaske). Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 15 Jahren können die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch durch Tragen einer textilen Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie, erfüllen; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.

  3. Nummer 1 gilt nicht für

    1. Kinder unter sechs Jahren,

    2. Gehörlose oder schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,

    3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,

    4. Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer, welche die genannten Bereiche lediglich passieren,

    5. sich nicht fortbewegende Personen, welche an Ort und Stelle Getränke oder Nahrungsmittel konsumieren oder rauchen.

  4. Die Nummern 1 bis 3 gelten im Zeitraum vom 22.11.2021 bis zum Ablauf des 23.12.2021.

  5. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 22.11.2021 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann spätestens ab dem 20.11.2021 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden.

    Die vollständige Allgemeinverfügung inklusive der Anlagen zu Ziffer 1 ist auf der Internetseite www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de einzusehen. Des Weiteren kann diese Amtliche Bekanntmachung in der Stadtgemeinde Bremen in der Dienststelle des Ordnungsamts (Behördenzentrum, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen) zu den üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden (s.a. Brem.GBl. 2014 S. 551).

    Bremen, den 19.11.2021, Ordnungsamt Bremen

    Anlagen