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Allgemeinverfügung: Anordnungen zur Festlegung einer Überwachungszone (Sperrzone) für einen Teilbereich der Stadtgemeinde Bremen aufgrund der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest)

Verkündungsdatum: 08.12.2021

Weser-Kurier vom 8. Dezember 2021

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) erlässt auf Grundlage der Art. 21 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen folgende Allgemeinverfügung:

  1. Für das Land Bremen, hier in der Stadtgemeinde Bremen, wird aufgrund der amtlichen Feststellung der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest) bei gehaltenen Vögeln in einem Betrieb im Bremer Umland für die Geflügel Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Laufvögel eine Überwachungszone als Sperrzone festgelegt.

    Die Überwachungszone erstreckt sich in der Stadtgemeinde Bremen wie folgt:

    Vegesack/Burglesum/Häfen: Im Nordwesten von der Landesgrenze der Weser auf der Höhe Schulkenstr. bis zur Weserstr., auf der Breite Str. bis Sagerstr. zum Warnemünder Weg bis Vegesacker Heerstr. bis Hermann-Fortmann-Str. bis Furtstr./Grohner Kamp, Bruno-Bügel-Str. bis Campus-Ring bis An Rauchs Gut bis zur Richthofenstr., Auf dem Hohen Ufer, Auf dem Steinberg zum Admiral-Brommy-Weg, Am Knoops Park über die Lesum auf die Lesumbroker Landsstr. bis zum Abzugsgraben Westfriedhof in südliche Richtung bis Heinrich-Müller-Weg zur Dunger Straße bis Burger Heerstr., Grambker Heerstr. bis Oslebshauser Heerstr., dieser folgend bis Oslebshauser Landstr. bis Beim Industriehafen/Stapelfeldstr. bis zur Mitte der Weser.
    Weiterhin sind folgende Gebiete (Ortsteile) betroffen: Rablinghausen, Sodenmatt, sowie Seehausen, Strom, Mittelshuchting, Kirchhuchting bis jeweils zu den Landesgrenzen.

  2. Alle Geflügelhalter in der Sperrzone werden aufgefordert, unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzung und des Standorts der Haltung an den LMTVet zu übermitteln.

  3. Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen nach Ziffer 1 und 2 wird angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Gründe:

Zu 1.

Die Geflügelpest ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte und besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird. Gemäß Art. 5 Abs. 1a Buchstabe iv) der VO (EU) 2016/429 gehört die Geflügelpest zu den gelisteten Seuchen. Ist eine Seuche amtlich festgestellt, sind durch die zuständigen Behörden unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Art. 60 VO (EU) 2016/429 i.V.m. mit den delegierten Durchführungsverordnungen zu ergreifen.

Gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 2020/687 ist bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, wie es die Geflügelpest darstellt, gem. Buchstabe a i.V.m. Anhang V eine Schutzzone von 3 km und gem. Buchstabe b i.V.m. Anhang V eine Überwachungszone von 10 km im Radius um den betroffenen Betrieb als zusammenhängende Sperrzone zu bilden.

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) ist für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung; § 3 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG).

Seit Mitte Oktober 2021 wurden bei Wildvögeln sowie Hausgeflügel in Deutschland durch das Nationale Referenzlabor für hochpathogene aviäre Influenza des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) Fälle von Geflügelpest bestätigt. Die bisher auftretenden Viren wurden dem Subtyp H 5 zugeordnet. Daher wurde bereits zum 22.11.2021 eine allgemeine Stallpflicht für gehaltenes Geflügel angeordnet.

Am 06.12.2021 wurde in einem Betrieb im Landkreis Oldenburg die Geflügelpest aufgrund eines Untersuchungsergebnisses des FLI festgestellt. Der Ausbruch der Seuche der Kategorie A, hier der hochansteckenden aviären Influenza, bei gehaltenen Geflügel wurde daher gem. Art. 11 VO (EU) 2020/687 amtlich bestätigt.

Neben den erforderlichen Bekämpfungs- und Hygienemaßnahmen, die den Betrieb direkt betreffen, sind eine Schutz- und Überwachungszone als Sperrzone um den Betrieb festzulegen. Diese Sperrzone (Überwachungszone von mindestens 10 km im Umkreis des Betriebes) ragt hierbei in den Überwachungsbereich der Stadtgemeinde Bremen hinein.

Der Schutz der weiteren Geflügelbestände vor der Einschleppung und Verschleppung der Geflügelpest muss verstärkt werden, indem der Kontakt von wildlebenden zu gehaltenen Vögeln unterbunden wird. Daher sind weitere Maßnahmen in der Sperrzone erforderlich.

Zu 2.

Gemäß Art. 61 Abs. 1i VO (EU) 2016/429 sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbreitung der Seuche zu verhindern. Gemäß Art. 65 Abs. 2 Buchstabe b VO (EU) 2016/429 können besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen durch die zuständige Behörde für Betriebe und Unternehmen erlassen werden, um die Ausbreitung der hochpathogenen aviären Influenza zu verhindern. Es ist zur Verhinderung einer Ausbreitung des Virus notwendig, sämtliche Standorte mit der Art und Anzahl des Geflügels zu kennen um diese ggfls. überprüfen zu können.

Ergänzend wird durch die einzelstaatliche Regelung in der Geflügelpestverordnung gem. § 21 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 3 die Meldepflicht für alle Tierhalter geregelt. Da insbesondere in Bremen die Geflügelhaltungen überwiegend im privaten Rahmen erfolgt, werden die Regelungen zur Meldung aller Tierhaltungen in der definierten Sperrzone vorliegend angeordnet.

Zu 3.

Die sofortige Vollziehung wird auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet und ist erforderlich, weil eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung im besonderen öffentlichen Interesse notwendig ist. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsstreites kann nicht abgewartet werden, weil die Tiere ohne entsprechende Schutzmaßnahmen fortgesetzt einer möglichen Ansteckung durch Wildvögel ausgesetzt wären. Für die im Land Bremen gehaltenen Vögel kann ohne sofortige Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, dass einer Übertragung von Tierseuchenerregern wirksam entgegengewirkt wird.

Hinzu kommt, dass bei einer Ausbreitung der Geflügelpest nicht unerhebliche Kosten ausgelöst werden. Jeder weitere Ausbruch der Geflügelpest geht mit Tötungsmaßnahmen einher. Dies würde nicht nur bei einzelnen Tierhaltern zu möglicherweise hohen, wirtschaftlichen Verlusten führen. Somit ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gegeben.

Für die Sperrzone gelten folgende Nebenbestimmungen:

  • Gemäß Art. 25 und Art. 27 sowie Art. 40 und Art. 42 VO (EU) 2020/687 gelten für die Betriebe, die Vögel in der gesamten Sperrzone (Schutz- und Überwachungszone) halten, folgende Schutzmaßregelungen:
    1. Die gehaltenen Vögel sind von freilebenden Vögeln abgesondert zu halten.

    2. Die gehaltenen Vögel sind einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen (auf eine gesteigerte Todesrate oder verringerte Beweglichkeit der Tiere). Jede erkennbare Änderung ist dem LMTVet unter der Rufnummer 0421-361 15803 unverzüglich zu den allgemeinen Bürozeiten mitzuteilen.

    3. An den Zufahrts- und Abfahrtswegen der Geflügelbetriebe sind täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind die auf der Webseite der DVG unter https://www.desinfektion-dvg.de/ gelisteten Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden.

    4. Jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln in den Betrieben in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, müssen die folgenden Hygienevorgaben beachten:

      - Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände (mit Seife) zu reinigen und anschließend zu desinfizieren (Handdesinfektionsmittel).

      - Einhaltung der strikten Trennung von Straßen- und Stallkleidung:
      Der Stall und Auslauf sollte nur mit Schutzkleidung (Overall, Schuhe) betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen von Stallung oder Auslauf abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.
      Reinigung und Desinfektion der Schuhe bei Betreten und Verlassen der Stallung.

    5. Es ist eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen, die den Betrieb besuchen, zu führen und dem LMTVet auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

    6. Die Verbringung ganzer Körper oder von Teilen toter wildlebender und gehaltener Vögel aus der Schutzzone zur Vernichtung ist ohne Kenntnis oder Gestattung durch den LMTVet untersagt.

    7. Die Verbringung von Vögeln aus oder in Betriebe in der Sperrzone; Freilassungen zur Aufstockung des Wildvogelbestandes; Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren; das Verbringung von Bruteiern aus Betrieben in der Sperrzone; die Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wild lebenden Vögeln aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone; die Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Vögel aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone; die Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von Vögeln aus Betrieben in der Sperrzone; die Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone; die Verbringung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, von Vögeln aus Betrieben in der Sperrzone und die Verbringung von Häuten und Federn von Vögeln aus Betrieben in der Sperrzone sind verboten.

    8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

    Nach Anhang VII VO (EU) 2020/687 sind sichere Erzeugnisse (gilt nicht für rohes Geflügelfleisch, Eier oder tierische Nebenprodukte) von den Verboten der Nebenbestimmungen ausgenommen.

    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.

    Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Bremen die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wiederherstellen.

     

     

    Bremen, den 07.12.2021, Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen

    Anlagen