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Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerk – Androhung von Zwangsmitteln – vom 23.12.2021

Verkündungsdatum: 29.12.2021

Weser-Kurier vom 29. Dezember 2021

Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerk – Androhung von Zwangsmitteln – vom 23.12.2021

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit § 22 der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (29. CoronaVO) vom 28. September 2021 (Brem.GBl. S. 658), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 790) geändert worden ist, die nachfolgende Allgemeinverfügung:

  1. Für jedes Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen unter Verstoß gegen § 7a Absatz 1 Satz 1 der 29. Coronaverordnung wird hiermit das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme und Vernichtung der mitgeführten pyrotechnischen Gegenstände angedroht.

  2. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 29.12.2021 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 29.12.2021 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden.

Hinweise

  • Die Anordnung der Ziffer 1 ist gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

  • Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung der Ziffer 1 stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern geahndet.

  • Auf die Vorgaben der Ansammlungs- und Veranstaltungsverbote des § 2 Coronaverordnung wird hingewiesen.

  • Die Verbringung und Verwendung nicht zugelassener Feuerwerkskörper ist gemäß § 5 Absatz 1a Sprengstoffgesetz generell unzulässig. Gleiches gilt für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen höherer Kategorien als F2 ohne die jeweils erforderliche Erlaubnis.

Bremen, den 23.12.2021, Ordnungsamt Bremen

Anlagen