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Begründung der Achten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 19.01.2022

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 19. Januar 2022

Begründung der Achten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Begründung:

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Achte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Allgemeines

Anfang Dezember 2021 ist die Omikron-Variante erstmalig in Bremen detektiert worden. Seitdem ist ein starker Anstieg der Neuinfektionszahlen aufgrund der rasanten Verbreitung der Omikron-Variante zu verzeichnen. Infolge dessen ist in den nächsten Wochen mit einer deutlichen Erhöhung von Fällen zu rechnen, in denen sich infizierte oder Kontaktpersonen absondern müssen. Um die Funktionsfähigkeit insbesondere in der sog. kritischen Infrastruktur (KRITIS) trotz möglicherweise auftretendem Personalmangel aufrecht erhalten zu können, soll die Dauer der Isolierung bzw. Quarantäne verkürzt werden.

Zu Artikel 1

In Absatz 1 wird die Dauer der Isolierung von bislang 14 auf 7 Tage verkürzt für den Fall, dass die infizierte Person ein negatives Testergebnis vorweisen kann. Für den Fall, dass sich die infizierte Person nicht vorzeitig freitesten kann oder will, endet die Isolierung nach zehn Tagen. Damit die Isolierung nicht durch die Dauer der Labortestung wieder verlängert wird, werden die sieben bzw. zehn Tage ab dem Tag der Probenahme gerechnet, die dem Nachweis der Infektion nach Abs. 1 Satz 1 zugrunde liegt.

Der Hinweis auf § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung hat hier ebenso wie in Absatz 4 lediglich deklaratorischen Charakter und soll verdeutlichen, dass die Pflicht zur Absonderung nicht für geimpfte oder genesene Personen besteht, es sei denn, diese unterfallen auch nach den Empfehlungen des RKI einer Absonderungspflicht.

Durch Absatz 2 wird die Pflicht zur Isolierung für infizierte Beschäftigte in Einrichtungen, in denen Angehörige besonders vulnerabler Gruppen leben, für mindestens sieben Tage angeordnet. Sie entfällt auch nach Ablauf dieser Zeit nur, wenn die vorgeschriebenen Kriterien erfüllt sind.

Nach Absatz 3 Satz 1 soll auch die Dauer der Isolierung für Personen, deren Infektion mittels eines Antigentests festgestellt wurde, auf zehn Tage verkürzt werden, wobei die Möglichkeit zur Freitestung durch einen PCR-Test erhalten bleibt.

Aus Absatz 5 werden die Ausnahme von der Absonderungspflicht für geimpfte und genesene Personen sowie die Rückausnahme für Patient:innen in medizinischen Einrichtungen und Bewohner:innen in stationären Pflegeeinrichtungen gestrichen, da die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes hierzu abschließende Regelungen trifft.

Absatz 6 Satz 1 legt die Möglichkeit der Freitestung aus der Quarantäne für Kontaktpersonen nunmehr einheitlich nach sieben Tagen fest und unterscheidet nicht mehr nach der Art des erforderlichen negativen Tests.

Im Übrigen wird die Vorschrift redaktionell überarbeitet und die Absätze werden neu nummeriert.

Zu Artikel 2

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Bremen, den 17.01.2022, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz