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Begründung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 11.02.2022

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung

Begründung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Begründung:

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Zweite Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Coronaverordnung – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Allgemeines

Anfang Dezember 2021 ist die Omikron-Variante erstmalig in Bremen detektiert worden. Seitdem war ein starker Anstieg der Neuinfektionszahlen aufgrund der rasanten Verbreitung der Omikron-Variante zu verzeichnen. Derzeit steigt die Zahl an Neuinfektionen – wenn auch moderat – so doch weiter an. Hinzu kommt, dass zwar auch die Kliniken immer noch mit einer hohen Bettenauslastung umzugehen haben. Die Situation ist jedoch immer noch beherrschbar. Insbesondere in Bezug auf die Intensivbetten ist keine bedrohliche Lage zu verzeichnen. Daher ist es angezeigt, gewisse einschränkende Maßnahmen wieder teilweise zurückzunehmen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Während zuvor das 2-G-Zugangsmodell auch für den Einzelhandel galt – mit Ausnahme von Geschäften der Grundversorgung und des täglichen Bedarfs – wird diese Regelung nun dahingehend aufgehoben, dass der Einzelhandel nunmehr wieder allen Personen offensteht, unabhängig vom Impfstatus. Das 2-G-Zugangsmodell gilt dann nur noch für die in Absatz 4 Nummer 1 bis 6 genannten Einrichtungen und Betrieben. Gleichwohl gilt dort weiterhin die Maskenpflicht. Dies ist u. a. auch deshalb erforderlich, weil in einigen anderen Ländern – wie etwa in Niedersachsen – diese Regelung bereits vor einigen Wochen durch die Rechtsprechung aufgehoben worden ist.

Zu Nummer 2:

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aus der Streichung des § 6 – Kontaktpersonennachverfolgung – resultiert.

Zu Nummer 3:

Angesichts der hohen Infektionszahlen ist in Bezug die Kontaktpersonennachverfolgung eine neue Strategie entwickelt worden, die darauf setzt, dass Infizierte ihre Kontaktpersonen informieren.

Zu Nummer 4:

Es handelt sich um eine Anpassung im Bereich der Ordnungswidrigkeiten.

Zu Artikel 2

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Bremen, den 08.02.2022, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz