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Begründung der Vierten Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 26.02.2022

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 26. Februar 2022

Begründung der Vierten Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Begründung:

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Vierte Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Coronaverordnung – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Allgemeines

Anfang Dezember 2021 ist die Omikron-Variante erstmalig in Bremen detektiert worden. Seitdem ist ein starker Anstieg der Neuinfektionszahlen aufgrund der rasanten Verbreitung der Omikron-Variante zu verzeichnen. Allerdings gehen Experten davon aus, dass der Höhepunkt der Welle nun überschritten ist und das Infektionsgeschehen nicht weiter ansteigen wird. Dies wird maßgeblich auf die hohe Zahl der vollständig geimpften Personen zurückgeführt.

Daher sollen nunmehr vorausschauend Strategien geplant werden, die perspektivisch Lockerungen der Schutzmaßnahmen zulassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es immer noch eine relevante Anzahl nicht geimpfter Personen gibt, die sich dann vermutlich vermehrt infizieren werden. Daher sollen die bestehenden Einschränkungen für Ungeimpfte bestehen bleiben.

Nachdem mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Coronaverordnung der durch Beschluss des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 16.02.2022 vereinbarte erste Öffnungsschritt ins Landesrecht aufgenommen worden ist, soll nunmehr die zweite Stufe des Lockerungsplans umgesetzt werden.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Bei privaten Zusammenkünften zwischen geimpften und genesenen Personen soll es unabhängig von der Personenanzahl keine Verpflichtung mehr geben, Abstand halten zu müssen. Die Änderung des § 1a Absatz 2 Nummer 3 stellt eine weitere Erleichterung für geimpfte und genesene Personen dar, nachdem mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Coronaverordnung vom 18. Februar 2022 bereits die Aufhebung der zahlenmäßigen Beschränkung bei privaten Zusammenkünften für diese Personen erfolgt ist. Die Ausnahme vom Abstandsgebot bei privaten Zusammenkünften gilt dabei ebenso wie die Aufhebung der Begrenzung der Teilnehmendenzahl nur, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Personen an den Zusammenkünften teilnehmen, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen unberücksichtigt bleiben.

Zu Nummer 2:

Wird bei einer Veranstaltung oder in einer Einrichtung das 3-G-Zugangsmodell oder das 2-G-Zugangsmodell angewandt, entfällt die Pflicht zum Tragen einer Maske.

Zu Nummer 3

In § 3 Absatz 1 werden als Folge der Aufhebung der Zugangsbeschränkungen für den Einzelhandel, die mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Coronaverordnung vom 8. Februar 2022 erfolgt ist, die Verkaufsstellen aus dem Wortlaut gestrichen.

Alle in § 3 Absatz 4 Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen können nunmehr besucht werden, wenn ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Coronavirusinfektion vorgelegt wird. Hinsichtlich des Besuchs von Krankenhäusern ist jedoch § 8 Absatz 5 zu beachten. Damit können die Absätze 4a bis 4c aufgehoben werden, weil die dort geregelten verschärften Zugangsbedingungen nur noch für Großveranstaltungen und Vergnügungsstätten gelten. Bei Anwendung des 3-G-Zugangsmodells, 2-G-Zugangsmodells oder 2-G-Plus-Zugangsmodells entfällt die Pflicht zum Abstandhalten und zum Maskentragen.

Zu Nummer 4

Entsprechend dem Beschluss des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 16.02.2022 sollen Diskotheken, Clubs, Festhallen und ähnliche Vergnügungsstätten wieder geöffnet und besucht werden können. Allerdings gilt hier das 2-G-Plus-Zugangsmodell.

Zu Nummer 5

§ 7 wird insgesamt neu gefasst, um dem Beschluss des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 16.02.2022 Rechnung zu tragen. Großveranstaltungen ab 1 000 Personen, z. B. überregionale Sportveranstaltungen, sind danach in Innenräumen mit bis zu 6 000 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 25 000 Personen möglich. Die verantwortliche Person muss allerdings das 2-G-Zugangsmodell anwenden. Auch dürfen bei diesen Großveranstaltungen in Innenräumen nur bis zu 60% der Kapazitäten und unter freiem Himmel nur bis zu 75% der Kapazitäten genutzt werden. Die Kapazitätsbegrenzung gilt jedoch nicht für die gesamte Veranstaltung, sobald mehr als 1 000 Personen teilnehmen, sondern nur für den Teil der Veranstaltungen, der die Teilnehmendenzahl von 1 000 überschreitet. Die zuständige Behörde kann von diesen Beschränkungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies unter infektiologischen Gesichtspunkten unbedenklich ist. Die bislang geltende Genehmigungspflicht entfällt.

Zu Nummer 6

Die Testpflicht von Personal in Krankenhäusern und ambulanten Versorgungseinrichtungen kann aufgehoben werden, da diese bereits in § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes geregelt ist

Zu Nummer 7

Der Wortlaut des § 19 Absatz 3 Satz 2 wird an die Regelung des § 4b der Coronavirus-Testverordnung angepasst, da die Antigen-Testung keine bestätigende Diagnostik-Testung im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Die Korrektur ist vorzunehmen, da nur ein Test, der auf einem Nukleinsäurenachweis beruht, relativ sicher einen Antigentest verifizieren oder falsifizieren kann.

Zu Nummer 8

Die Ordnungswidrigkeitentatbestände sind entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 9

Mit dieser Änderung wird die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 20. März 2022 verlängert.

Zu Artikel 2

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

 

Bremen, den 22.02.2022, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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