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Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 14.03.2022

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 14. März 2022

Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Begründung:

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Fünfte Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Coronaverordnung – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Allgemeines

Die allgemeine Infektionslage und die Situation in den Kliniken rechtfertigen derzeit insbesondere in Bezug auf Gruppen, die durch die Einschränkungen besonders belastet waren – hier: Kinder und Jugendliche – eine vorsichtige Rücknahme der Maßnahmen.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Absatz 5 statuiert eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allgemein- und berufsbildenden Schulen mit Ausnahme der Grundschulen. Für Grundschulkinder stellt die Maskenpflicht eine besonders hohe Belastung dar, weil sie sich noch im Entwicklungsstadium für die Sprachentwicklung befinden. In dieser Phase wird auch die soziale Interaktion noch erlernt und weiterentwickelt. Daher kann eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in dieser wichtigen Entwicklungsphase der Kinder bei gleichzeitiger Entspannung des Infektionsgeschehens nicht mehr gerechtfertigt werden. Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen erfüllen die Pflicht unabhängig von ihrem Alter durch das Tragen von medizinischen Masken nach § 2 Absatz 2. Die Pflicht gilt nicht für Beschäftigte in ihren persönlich zugewiesenen Arbeits- und Büroräumen.

Zu Nummer 2:

Absatz 5 enthält zum einen eine Ausnahmeregelung zu der Absonderungspflicht für medizinisches Personal, soweit dieses eine geeignete, persönliche Schutzausrüstung getragen hat. Die Regelung beruht auf den genannten aktuellen Empfehlungen des RKI zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung (dort Nummer 2.1 Tabelle 3). Ausgenommen werden von der Kontaktpersonenquarantäne auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder darüber hinaus, solange sie die Schule besuchen.

Das Auftreten von schweren Erkrankungsfällen in der Altersgruppe der unter 18-jährigen ist außerordentlich gering. Die häusliche Quarantäne indes stellt für Kinder und Jugendliche eine hohe psychosoziale Belastung dar und sie wirkt entsprechend gesundheitsgefährdend. Hinzu kommt, dass durch die unnötige Unterbrechung ihres Kita- und Schulalltags der Bildungserfolg der Kinder gefährdet ist und ein Aufholen dieser Defizite immer schwieriger wird, was sich ebenfalls negativ auf die psychosoziale Gesundheit auswirkt. Die Einschränkungen für Kinder und Jugendliche gilt es daher auf das Notwendige zu reduzieren. 

Zu Artikel 2

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Bremen, den 08.03.2022, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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