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Begründung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 19.03.2022

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 19. März 2022

Begründung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Begründung:

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Sechste Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Coronaverordnung – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Zu Artikel 1

Zum 20. März 2022 wird voraussichtlich eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft treten, das insbesondere in seinem § 28a den Ländern weitaus weniger Möglichkeiten zur Verfügung stellen wird, Maßnahmen zu ergreifen, um die Coronaviruspandemie einzudämmen. Der Gesetzentwurf ist derzeit noch in der Diskussion. Es wird den Ländern daher kaum möglich sein, ihre Verordnungen entsprechend zeitig anzupassen. Daher hat der Bundesgesetzgeber – um Regelungslücken und Schutzlücken zu vermeiden - in § 28a Absatz 10 des Gesetzesentwurfs vorgesehen, dass die Länder ihre Verordnungen bis zum 2. April 2022 fortgelten lassen können. Es sind in dieser Übergangszeit allerdings nur Schutzmaßnahmen anwendbar, die auch vom neuen Regelungskatalog des § 28a Infektionsschutzgesetz umfasst wären.

Zu Artikel 2

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Bremen, den 15.03.2022, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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