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Allgemeinverfügung: Aufhebung der Stallpflicht für Geflügel

Verkündungsdatum: 07.04.2022

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 7. April 2022

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) gibt die Aufhebung der auf Grundlage gem. Art. 70 Abs. 2 i. V. m. Art. 55 Abs. 1 Buchstabe d der VO (EU) 2016/429 sowie des § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) erfolgten Allgemeinverfügung bekannt:

Die Allgemeinverfügung vom 17.11.2021, in Kraft seit dem 22.11.2021, zur Aufstallung der im Lande Bremen gehaltenen Geflügel sowie das Veranstaltungsverbot mit Geflügel wird aufgehoben.

Die Aufhebung der Allgemeinverfügungen tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Gründe:

Die hochpathogene aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird. Ende Oktober 2021 wurde bei Wildvögeln und gehaltenem Geflügel in den angrenzenden Regionen die Geflügelpest festgestellt.

Aufgrund dessen wurde am 17.11.2021 die Aufstallung des gehaltenen Geflügels mit Allgemeinverfügung für das Land Bremen mit den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven angeordnet.

Das Friedrich-Loeffler-Institut hat mit Änderung der Jahreszeit und sinkendem Wildvogelbestand an den Rastplätzen seine Risikobeurteilung angepasst und beurteilt die Einschleppung der Geflügelpest in die Hausgeflügelbestände als mäßig. Zudem waren alle Aufhebungsuntersuchungen durch den LMTVet negativ, sodass der Virus im Land Bremen nicht mehr festzustellen war. Damit liegt kein erheblicher Grund mehr vor, welcher eine Aufrechthaltung der Aufstallungspflicht für gehaltenes Geflügel rechtfertigt.

Der LMTVet war für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung; § 3 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG). Er hatte die Allgemeinverfügungen erlassen und kann nunmehr die Anordnung zur Aufstallung aufheben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.

Bremen, den 06.04.2022, Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen

Anlagen