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Allgemeinverfügung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (obere Wasserbehörde) über die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes der Ihle im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Verkündungsdatum: 17.12.2022

Weser-Kurier vom 17. Dezember 2022

Allgemeinverfügung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (obere Wasserbehörde)
über die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes der Ihle
im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Vom 14.12.2022

Aufgrund des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 24.11.2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1581) erlässt die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau folgende

Allgemeinverfügung

  1. Im Bereich der Ihle werden die noch nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzten Flächen vorläufig gesichert. Das vorläufig gesicherte Gebiet erstreckt sich von der nördlichen Landesgrenze zu Niedersachsen bis zur Mündung der Ihle in die Lesum im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen. Die ermittelten Flächen des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes sind in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan im Maßstab 1:5.000 dargestellt. In dem Übersichtsplan sind die Grenzen des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes durch die Außenkante der mittelblauen Flächen bestimmt. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

  2. Für das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet Ihle gelten die baulichen und sonstigen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemäß § 78 und § 78a WHG entsprechend, mit der Folge, dass die dort genannten Maßnahmen untersagt sind. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde nach § 78 Absatz 2 und 5 sowie § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen zulassen.

  3. Weiterhin gelten in dem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet das Verbot der Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen sowie eine Nachrüstungspflicht bestehender Heizölverbraucheranlagen gemäß § 78c WHG.

  4. Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) ab dem 19.12.2022 als öffentlich bekanntgegeben und wird damit wirksam.

  5. Der unter Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung genannte Übersichtsplan sowie diese Allgemeinverfügung können in der Stadtgemeinde Bremen nach Bekanntgabe
    • bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (obere Wasserbehörde und Wasserbehörde), An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, am Empfang montags bis freitags von 8 – 17 Uhr und

    • beim Ortsamt Burglesum, Oberreihe 2, 28717 Bremen, montags – donnerstags von 9 – 15 Uhr und freitags von 9 – 13 Uhr

eingesehen werden.

Der Übersichtsplan und diese Allgemeinverfügung stehen darüber hinaus im Internet unter folgendem Link zur Verfügung:

https://www.bauumwelt.bremen.de/umwelt/wasserwirtschafthochwasser-und-kuestenschutz/ueberschwemmungsgebiete-23706

Begründung:

Die obere Wasserbehörde ist gem. § 93 Abs. 4 Nr. 4 BremWG zuständig für die vorläufige Sicherung noch nicht festgesetzter Überschwemmungsgebiete gem. § 76 Abs. 3 WHG.

Gemäß § 58 Abs. 3 BremWG i.V.m. § 76 Abs. 3 WHG sind noch nicht nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern. Dies sind mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist.

Fachliche Grundlage für die Ermittlung des vorläufig zu sichernden Gebietes sind hydraulische Berechnungen eines Hochwasserereignisses, welches statistisch etwa alle 100 Jahre (HQ 100) auftritt. Diese Berechnungen wurden erstmalig im Rahmen der Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie durchgeführt und seitdem mehrfach aktualisiert. Die entsprechenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten wurden 2014 veröffentlicht.

Im Ergebnis wurde deutlich, dass Flächen mit Wohnbebauung von einem HQ 100 betroffen sein können, hervorgerufen insbesondere durch Starkregenereignisse im Einzugsgebiet der Ihle.

Um die Hochwassersituation zu verbessern, ist der Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens im Bereich der Sportplätze geplant. Aufgrund der umfangreichen Planungserfordernisse sowie neuer Grundlagendaten kam es zu Verzögerungen bei der Planung, so dass nach aktuellem Stand erst 2027 mit Fertigstellung des Hochwasserrückhaltebeckens zu rechnen ist.

Aufgrund der gesetzlichen Ausweisungspflicht von Überschwemmungsgebieten, wird das Überschwemmungsgebiet Ihle nun vorläufig gesichert. Die vorläufige Sicherung soll die Hochwassergefahren im Bereich der Ihle verdeutlichen.

Die endgültige Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Ihle erfolgt nach Bau des Hochwasserrückhaltebeckens. Nach Fertigstellung des Rückhaltebeckens werden deutlich weniger Gebiete im Einzugsbereich der Ihle von einem 100-jährlichen Hochwasser betroffen sein.

Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 S. 4 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2015 (Brem.GBl. S. 15) ab dem 19.12.2022 als bekannt gegeben und wird damit wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, erhoben werden.

Bremen, den 14.12.2022

Anlagen