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Festsetzung der Zweitwohnungsteuer der Stadtgemeinde Bremen für das Kalenderjahr 2022 durch öffentliche Bekanntmachung

Verkündungsdatum: 28.01.2023

Weser-Kurier vom 28. Januar 2023

Festsetzung der Zweitwohnungsteuer der Stadtgemeinde Bremen für das Kalenderjahr 2022 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 5 und 6 des Bremischen Abgabengesetzes i.V.m. § 122 Abs. 4 der Abgabenordnung

Für alle steuerpflichtigen Personen, bei denen sich die Bemessungsgrundlage seit der letzten Festsetzung gemäß § 5 des Ortsgesetzes über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadtgemeinde Bremen laut Zweitwohnungsteuer-Anmeldung oder Zweitwohnungsteuerbescheid nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die Zweitwohnungsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Dabei wird die Zweitwohnungsteuer nach dem gleichen Steuersatz wie im Kalenderjahr 2021 erhoben.

Für die steuerpflichtigen Personen treten mit dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die im Kalenderjahr 2021 gewährten Vergünstigungen (Steuerbefreiungen) werden auch für das Kalenderjahr 2022 gewährt, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Die Zweitwohnungsteuer ist am 1. März 2023 fällig. Steuerpflichtige Personen, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden gebeten unter Angabe der Steuernummer die Zweitwohnungsteuer – wie zuletzt festgesetzt – auf eines der folgenden Konten der zuständigen Finanzkasse zu entrichten:

  • Deutsche Bundesbank: IBAN DE59 2500 0000 0025 0015 32

  • Sparkasse Bremen: IBAN DE68 2905 0101 0001 0906 46

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Zweitwohnungsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2022 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Sollte sich die Steuerpflicht im Kalenderjahr 2022 neu begründet oder sich die Bemessungsgrundlage geändert haben (z.B. Mieterhöhung, Umzug, Ummeldung der Nebenwohnung als Hauptwohnung), hat die steuerpflichtige Person bis zum 1. März 2023 eine Zweitwohnungsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Zweitwohnungsteuer selbst zu berechnen ist. Die so festgesetzte Steuer ist ebenfalls bis zum 1. März 2023 zu entrichten.

Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die steuerpflichtigen Personen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zugegangen wäre.

Alle Informationen und Formulare finden Sie auch im Internet unter:

https://www.finanzen.bremen.de/info/zweitwohnungsteuer

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Einspruch erhoben werden.

Der Einspruch ist bei der Zweitwohnungsteuerstelle im Finanzamt Bremen, Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen (Postfach 10 57 29, 28057 Bremen) schriftlich einzureichen, dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.

Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Zweitwohnungsteuer nicht gehemmt und die Erhebung der festgesetzten Beträge nicht aufgehalten, es sei denn, dass die Vollziehung der Zweitwohnungsteuer ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Datenschutzhinweis:

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik "Datenschutz") oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.

Bremen, den 18.01.2023, Finanzamt Bremen

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