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Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff

Verkündungsdatum: 05.06.2023

Nordsee-Zeitung vom 5. Juni 2023

Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff

Der HY.City.Bremerhaven GmbH & Co. KG, Apenrader Str. 11, 27580 Bremerhaven, beabsichtigt am Standort Grauwallring 18, 27580 Bremerhaven, die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff mit einer Gesamtleistung von 2,8 MW und einer maximalen Erzeugungsleistung von 900 Kilogramm Wasserstoff pro Tag. Die nominale Leistung der Anlage beträgt 2 MW.

Die geplante Anlage besteht im Wesentlichen aus einer Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff, einem Verdichter sowie einem austauschbaren (mobilen) Gas­speicher inklusive Fahrgestell (Chassis) und den erforderlichen Nebenanlagen, Stellplätzen, Zuwegungen und Leitungen. Des Weiteren ist ein zusätzlicher Container zur Lagerung von Ersatzteilen (Material-Container) geplant. Nach Inbetriebnahme wird die Anlage ausschließlich mit erneuerbarer Energie betrieben.

Die Anlage soll im September 2023 in Betrieb genommen werden.

Das Vorhaben ist nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Ver­bindung mit der Nummer 4.1.12 GE des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungs­bedürftig.

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen führt das Genehmigungsverfahren durch.

Gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht gemäß Nummer 4.2 des Anhangs 1 die Verpflichtung zur Durch­führung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Das Ergebnis dieser Vor­prüfung wird gemäß § 20 UVPG im zentralen Informationsportal über Umweltver­träglichkeitsprüfungen in Bremen (https://www.uvp-verbund.de/portal/) bekannt gegeben.

Der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen wurden insbesondere folgende entscheidungserheblichen Berichte (Gutachten) und Empfehlungen vorgelegt:

  • Gutachten über Schallemissionen und –immissionen
  • Gutachten zum Ausgangszustandsbericht (AZB)
  • Gutachten zur Umweltverträglichkeit
  • Gutachten zur Anlagensicherheit
  • Brandschutzkonzept

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BImSchG i. V. m. §§ 18, 19 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Die öffentliche Bekanntmachung erscheint in der örtlichen Tageszeitung (Nordsee-Zeitung) und dem Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.

Der Antrag und die Unterlagen werden einen Monat bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen - Dienstort Bremerhaven -, Lange Straße 119, 27580 Bremen, von montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr und freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr ausgelegt.

Die Auslegungsfrist beginnt am 12. Juni 2023 und endet am 11. Juli 2023.

Während dieser Zeit und bis zu einem Monat nach Beendigung der Auslegung können gegen das Vorhaben Einwendungen schriftlich oder elektronisch (office-brhv@gewerbeaufsicht.bremen.de) bei der vorgenannten Behörde erhoben werden. Die Einwendungsfrist beginnt mit der Auslegung am 12. Juni 2023 und endet mit Ablauf des 11. August 2023. Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der Genehmigung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privat­rechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Gerichtsverfahren.

Die schriftliche oder elektronische Einwendung muss den Namen und die Anschrift des Einwenders tragen. Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, bekannt gegeben. Vor der Bekannt­gabe der Einwendungen kann auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.

Die Erörterung der frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen ist, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, für den 20. September 2023, um 9.00 Uhr im Konferenzraum I/II (Erdgeschoss) des Bremerhavener Innovations- und Gründerzentrum (BRIG) in der Stresemannstraße 46 in 27570 Bremerhaven vorgesehen. Reicht die Zeit nicht aus, wird die Erörterung am 21. September 2023 an gleicher Stelle fortgeführt. Der Erörterungstermin ist öffentlich.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde auf Grundlage der eingegangenen Einwendungen durch eine Ermessensentscheidung aufgrund von § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, ob auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet wird. Der etwaige Verzicht wird öffentlich bekannt gemacht.

Zu dem Erörterungstermin werden die Einwender schriftlich eingeladen. Beim Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten (wie Fahrtkosten, Lohnausfall) können nicht erstattet werden.

Die Zustellung der Entscheidung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Bremerhaven, den 01.06.2023, Gewerbeaufsicht des Landes Bremen - Dienstort Bremerhaven