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Widmung in Bremen-Oberneuland (Ottenhof)

Verkündungsdatum: 24.11.2023

Weser-Kurier vom 24. November 2023

Widmung in Bremen-Oberneuland

Erweiterung Widmungsumfang Ottenhof

Ab Wendeplatz der Straße Ottenhof verläuft in südöstlicher Richtung vor den Häusern Nr. 63 und 65 eine Geh- und Radweganlage, die mit Verfügung vom 28. Juni 1995 als solche gewidmet wurde. Diese Zuwegung diente auch der Kraftfahrzeugerschließung der anliegenden Grundstücke. Gemäß § 5 Absatz 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 — 2182-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 520), wird deshalb der Widmungsumfang für diese Wegeanlage um den Kraftfahrzeugverkehr von und auf anliegende Grundstücke erweitert.

Diese wegerechtliche Maßnahme erfolgt zur Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsplanung im Rahmen des Bebauungsplanes 1489.

Die betreffende Fläche ist in einem Widmungsplan angelegt.

Diese Verfügung gilt mit dem auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Tag als bekanntgegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Straßen und Verkehr, Herdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen, zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, gewahrt.

Bremen, den 21.11.2023, Amt für Straßen und Verkehr

Anlagen