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Allgemeinverfügung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie FS in der Zeit von Sonntag, 31. Dezember 2023 (Silvester) 18.00 Uhr bis Montag, 1. Januar 2024 (Neujahr), 06.00 Uhr

Verkündungsdatum: 29.12.2023

Allgemeinverfügung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie FS in der Zeit von Sonntag, 31. Dezember 2023 (Silvester) 18.00 Uhr bis Montag, 1. Januar 2024 (Neujahr), 06.00 Uhr

Gemäß des § 10 Absatz 1 des Bremischen Polizeigesetzes in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergeht nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit:

  1. In der Zeit von Sonntag, 31. Dezember 2023 (Silvester) 18.00 Uhr bis Montag, 1. Januar 2024 (Neujahr), 06.00 Uhr ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 in dem durch die folgenden Grenzen beschriebenen Verbotsbereich untersagt: 

    Gebiet des Ortsteils Borgfeld und des Stadtteils Oberneuland  jeweils von der Landesgrenze bis zur Linie  Kuhweideweg, Distelkampsweg, Rethfeldfleet, Hohenkampsweg, Am Hodenberger Deich, Am Osterholzer Deich, A 27, Landesgrenze. Die benannten Wege bzw. Straßen sind in den Verbotsbereich eingeschlossen.

    Der konkrete Umfang und die Grenzen des vorgenannten Geltungsbereiches ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.

    Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

  2. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

  3. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 30.12.2023 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 30.12.2023 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden.

Begründung

Zu Ziffer 1:

Gemäß § 10 Absatz 1 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) kann die Polizei eine Allgemeinverfügung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erlassen. Polizei im Sinne des bremischen Polizeigesetzes sind gem. § 2 Nummer 2 BremPolG u.a. auch die Verwaltungsbehörden, denen Aufgaben zur Gefahrenabwehr übertragen worden sind. Sachlich zuständig ist vorliegend gem. § 79 Absatz 2 BremPolG das Ordnungsamt Bremen. Eine Allgemeinverfügung ist immer dann auszusprechen, wenn ein Verwaltungsakt erlassen werden soll, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet.

Eine Gefahr im Sinne des Bremischen Polizeigesetzes ist eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt.

Die Hochwassersituation in Borgfeld, in den Bereichen Katrepel, Lehesterdeich und Timmersloh, ist seit Beginn des Hochwassers weiterhin angespannt. Die Einsatzkräfte und insbesondere die Deichverbände sichern Deiche, die Feuerwehr kommt aufgrund von Überschwemmungen an unterschiedlichen Stellen zum Einsatz.

In Borgfeld stehen zwischen der Wümme und der Katrepeler Landstraße weiter zahlreiche Grundstücke unter Wasser. Hier sind über 50 Haushalte ohne Strom. Viele Bewohner:innen haben ihre Häuser verlassen und sind überwiegend bei Verwandten und Freunden untergekommen. Die Feuerwehr hat die Bewohner:innen zum Teil mit watfähigen Fahrzeugen unterstützt, ihre Wohnhäuser zu verlassen. In Höhe der Grundschule Borgfeld wurde eine zentrale Anlaufstelle der Feuerwehr für die Bewohner:innen aufgebaut.

Im Ortsteil Timmersloh steht das Wasser an den Deichen nach wie vor hoch. In der Nacht zu Mittwoch mussten Einsatzkräfte den Deich an einer Stelle erneut mit Sandsäcken erhöhen. In einem anderen Bereich wird der Deich seit dem Vormittag an einer Sickerstelle gesichert. Bei der Freiwilligen Feuerwehr Bremen-Timmersloh ist eine zentrale Anlaufstelle mit Einsatzführungsdiensten, einem Rettungsdienst-Aufgebot und watfähigen Fahrzeugen eingerichtet.

Es ist davon auszugehen, dass die Situation auch über die Silvesternacht hinaus angespannt bleiben wird und die Feuerwehr fortlaufend Einsätze fahren wird. Es gilt, die vorhandenen personellen Ressourcen im Hinblick auf die allgemeine Einsatzlage an Silvester zu schonen und durch ergänzende Maßnahmen sicherzustellen, dass die Einsätze der Feuerwehr störungsfrei erfolgen können.

Das Verbot des Abbrennens von Feuerwerk in dem Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung stellt ein wirksames und angemessenes Vorgehen dar, um das Ziel der Sicherstellung des störungsfreien Einsatzes der Feuerwehr und des Schutzes von Wildtieren zu erreichen.

Das Verbot führt dazu, das in dem betreffenden Gebiet eine Entlastung der Einsatzkräfte im Hinblick auf feuerwerkstypische Einsätze erfolgt. Das Verbot dient auch dem Zweck, Anreize für Menschenansammlungen, die den Einsatz der Feuerwehr behindern könnten, zu minimieren. Durch das Abbrennen von privatem Silvesterfeuerwerk wird nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig die Zusammenkunft von Personen gefördert, die entweder ihre selbst mitgebrachten Feuerwerkskörper abbrennen oder aber als interessierte Zuschauer ihre Wohnung verlassen.

Zudem verhindert es, dass die Einsatzkräfte durch das Abbrennen von Feuerwerk im Einsatz behindert werden. Aufgrund des rücksichtslosen Umgangs mit Feuerwerkskörpern ist es in den letzten Jahren in den Silvesternächten immer wieder zu Gefährdungen von Unbeteiligten gekommen. Die Polizei Bremen hat Verstöße, wie zum Beispiel gegenseitiges Beschießen, das Nichteinhalten von Sicherheitsabständen, das Abfeuern von Feuerwerksbatterien aus der Hand oder das Werfen von Knallkörpern in eine Menschenansammlung festgestellt. Die bisherige Praxis zeigt, dass sich Appelle an Vernunft und gegenseitige Rücksichtnahme in der Vergangenheit leider als nicht ausreichend erwiesen haben. Die unsachgemäße Handhabung von Feuerwerkskörpern verursacht erhebliche Gefahren für Leib und Leben der Einsatzkräfte der Polizei und Feuerwehr. Letztere können dadurch auch in ihrer Einsatzfähigkeit und damit in ihrer Aufgabenwahrnehmung beeinträchtigt werden.

Das Verbot dient darüber hinaus dem Schutz von Wildtieren, die sich im von Hochwasser betroffenen Gebiet aufhalten. Der durch Feuerwerkskörper verursachte Lärm und die Lichter verursachen bei Wildtieren Panik; sie bekommen einen Schreck und es besteht die Gefahr, dass sie in das Hochwasser flüchten und ggf. ertrinken. Durch die bestehende Hochwasserlage befinden sie sich bereits in einer Notlage. Das Hochwasser hat dazu geführt, dass die üblichen Nahrungsquellen von Wildtieren überschwemmt wurden oder sich verlagert haben. Dies zwingt die Tiere, nach neuen Nahrungsquellen zu suchen, was zu Stress, Mangelernährung und einem erhöhten Konkurrenzdruck führen kann. Der Lebensraum der Wildtiere wird durch das Hochwasser zudem erheblich eingeschränkt; sie finden nur eingeschränkt Orte, um sich auszuruhen. Durch Feuerwerk werden Wildtiere zusätzlich verdrängt.

Das zuvor Gesagte gilt gleichermaßen für landwirtschaftliche Nutztiere und Haustiere, die bereits in Teilen aus ihrer gewohnten Umgebung (ihren Höfen) aufgrund der Hochwasserlage anderweitig im Verbotsbereich untergebracht werden mussten und sich damit ebenfalls einer besonderen Stresssituation ausgesetzt sehen.

Unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit der Mittel ist das Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 in dem oben beschriebenen Bereich forderlich und geeignet, um die Sicherstellung der störungsfreien Einsatzes der Feuerwehr und des Schutzes von Wildtieren zu gewährleisten. Das jeweilige Privatinteresse, den Jahreswechsel auch in dem bezeichneten Bereich mit dem  Abbrennen von grundsätzlich zugelassenen Feuerwerkskörpern zu feiern, muss hinter diesem öffentlichen Interesse zurückstehen. Insoweit ist die hier getroffene Maßnahme auch angemessen.

Von einer Anhörung wurde gem. § 28 Abs. 2 Nr. 4 BremVwVfG abgesehen.

Zu Ziffer 2:

Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet. Ein ggf. eingelegtes Rechtsmittel gegen die getroffenen Anordnungen hat daher keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gestützt wird, ist im öffentlichen Interesse erforderlich, da eine Entscheidung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren nicht bis zum Jahreswechsel 2023/2024 zu erwarten ist und bei dem erheblichen Sicherheitsbedürfnis der betroffenen Personen sowie des öffentlichen Interesses im Hinblick auf den Schutz von Tieren nicht abgewartet werden kann. Es kann insbesondere nicht hingenommen werden, dass einzelne Betroffene durch das Einlegen von Rechtsmitteln, welche dann aufschiebende Wirkung hätten, den Sinn der ausgesprochenen Beschränkungen ins Leere laufen lassen würden, da das ausgesprochene Verbot dann nicht umgesetzt werden könnte.

Es ist zudem erforderlich, der Polizei durch diese Entscheidung die Möglichkeit zu geben, ihr Einsatzkonzept auf der Grundlage der hier ergangenen Entscheidung verlässlich ausrichten zu können. Das private Interesse eines jeden Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Widerspruchs muss hier in Abwägung zu dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit deutlich zurückstehen, zumal der Besuch des Geltungsbereiches selbst ohne das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht verwehrt wird und das Mitführen von Feuerwerk in Richtung anderer Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs dieser Allgemeinverfügung möglich bleibt.

Zu Ziffer 3:

Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt öffentlich, damit der nicht feststehende Personenkreis, der das Betreten des Geltungsbereichs zur Zeit der Anordnung plant, Kenntnis vom Inhalt dieser Entscheidung erlangen kann.

Die öffentliche Bekanntgabe richtet sich nach § 41 Absatz 4 BremVwVfG. Danach ist der verfügende Teil eines Verwaltungsaktes ortsüblich bekanntzugeben. Die ortsübliche Bekanntgabe erfolgt in Bremen durch Aushang in unserer Behörde. Im Aushang wird angegeben, wo die vollständige Entscheidung eingesehen werden kann. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 BremVwVfG kann bei einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag bestimmt werden. Davon wird im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, indem der 30.12.2023 als Tag der Bekanntgabe bestimmt wird. Dies ist deshalb erforderlich, weil die Regelung bereits am 31.12.2023 gelten soll und eine Bekanntgabe nach § 41 Abs. 4 S. 3 BremVwVfG zwei Wochen davor nicht mehr möglich ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Ordnungsamt Bremen, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen, zu erheben.

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Widerspruchs. Sie können die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Senator für Inneres, Contrescarpe 22/24, 28203 Bremen, oder beim Verwaltungsgericht Bremen, Justizzentrum Am Wall, Am Wall 198, 28195 Bremen, beantragen.

Bremen, den 29.12.2023, Ordnungsamt Bremen

Anlagen