Sie sind hier:
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Widmung in Bremen – Vegesack (Erweiterung des Widmungsumfanges in Fußgängerzonen/-teilen der Vegesacker Innenstadt um den Radverkehr)  

Widmung in Bremen – Vegesack (Erweiterung des Widmungsumfanges in Fußgängerzonen/-teilen der Vegesacker Innenstadt um den Radverkehr)  

Verkündungsdatum: 03.09.2025

Weser-Kurier vom 03. September 2025

 

Allgemeinverfügung

In den nachstehend aufgeführten Fußgängerzonen/-teilen des Innenstadtbereiches Bremen-Vegesack wird im Sinne des § 5 Absatz 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG) vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341─2182-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2022 (BGBl. I S. 520), der Widmungsumfang um den Radverkehr täglich in der Zeit von 20.00 bis 8.00 Uhr erweitert:

 

-        Rohrstraße (zwischen Zur Vegesacker Fähre und Beilkenstraße und zwischen
  Beilkenstraße und Reeder-Bischoff-Straße),

-        Reeder-Bischoff-Straße,

-        Botschafter-Duckwitz-Platz,

-        Höljesweg,

-        Jaburgstraße (zwischen Reeder-Bischoff-Straße und Sagerstraße),

-        Friedrich-Schild-Straße (ab Reeder-Bischoff-Straße/Zur Vegesacker Fähre bis vor die
  Garagenzufahrt rückwärtig Reeder-Bischoff-Str. 28),

-        Breite Straße (zwischen Fedelerstraße und Sagerstraße),

-        Gerhard-Rohlfs-Straße (zwischen Bermpohlstraße und Sagerstraße),

-        Gerhard-Rohlfs-Passage,

-        Platzfläche vor Gerhard-Rohlfs-Str. 27 und westlich weiter zur Vegesacker Rampe
  beidseitig der Rampe zur Tiefgarage,

-        Am Sedanplatz (zwischen östlicher Bebauung und Markthalle und weiter zwischen
  Polizeirevier und Bürgerhaus bis Kirchheide).

 

Diese wegerechtlichen Maßnahmen erfolgen zur Umsetzung des Verkehrsentwicklungsplanes 2025, dessen Bestandteil die Freigabe der Radverkehrs in Fußgängerzonen außerhalb der Kernöffnungszeiten ist. In diesem Zusammenhang wurde zur Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsplanung mit Dispens vom 28. August 2025 die Befreiung von den Bebauungsplänen 1560, 1573, 1577 und 1578 mit Festsetzung Fußgängerbereich erteilt und darüber hinaus die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung der Bebauungspläne 1551, 1552, 1553 und 1554 bestätigt.

Die Grenzen der Bereiche für den Radverkehr werden örtlich nach Rechtskraft dieser Verfügung durch Beschilderung wirksam.

Die Flächen der Erweiterung um den Radverkehr sind in einem Widmungsplan angelegt.

Diese Verfügung gilt mit dem auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Straßen und Verkehr, Herdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen, zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, gewahrt.

 

Bremen, den 01.09.2025, Amt für Straßen und Verkehr

Anlagen