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Aufhebung der Allgemeinverfügung über die Beschränkung des Gemeingebrauchs am Werdersee / Kleine Weser

Verkündungsdatum: 18.10.2025

Weser-Kurier vom 18. Oktober 2025

Aufgrund des §§ 14, 18 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl., S. 262), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. September 2025 (Brem.GBl. S. 674) und des § 6 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen (Gemeingebrauchsverord­nung) vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl., S. 135, 235; 2016 S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149, 152) wird Folgendes verfügt:

 

1.   Die Allgemeinverfü­gung über die Beschränkung des Gemeingebrauchs am Werdersee und der Kleinen Weser vom 9. Juli 2025, zuletzt geändert am 28. Juli 2025, wird aufgehoben.

2.   Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.

3.   Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Begründung

Zu 1.:

Im Werdersee hat sich die Wasserpflanze „Schmalblättrige Wasserpest“ (Elodea nuttallii) sehr stark ausgebreitet. Aufgrund des starken Bewuchses konnte die Sicherheit der Nutzenden nicht mehr oder nur eingeschränkt sichergestellt werden. Die zuständige Behörde hatte den Gemeingebrauch daher umfassend eingeschränkt.

Aufgrund der aktuell durchgeführten Mäharbeiten sowie dem Ende der Vegetationsperiode dieser Pflanze sind die Gründe für die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Werdersee und auf der Kleinen Weser entfallen. Die Einschränkung kann daher aufgehoben werden.

Zu 2.:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichts­ordnung erfolgt im öffentlichen Interesse.

Die mit der o.g. Allgemeinverfügung angeordnete großräumige Beschränkung der Nutzung des Werdersees und der Kleinen Weser bedeutet für eine Vielzahl von Nutzendenden einen erheblichen Einschnitt. Die Aufhebung der Beschränkung soll sofort vollziehbar sein, um die sofortige Nutzung wieder zu ermöglichen

Die aufschiebende Wirkung im Fall eines Widerspruchs würde dem zuwiderlaufen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist somit durch ein öffentliches Interesse begründet und auch verhältnismäßig.

Zu 3.:

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 1 Absatz 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensge­setz (BremVwVfG) vom 13. März 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 127) i.V.m. § 41 Abs. 4 S. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und wird damit wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, erhoben werden.

 

Bremen, 16. Oktober 2025                                   

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft              

– Wasserbehörde  –       

 

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