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Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 durch öffentliche Bekanntmachung (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 - BGBl. I S. 965)

Verkündungsdatum: 08.01.2026

Weser-Kurier vom 08. Januar 2026

Die Grundsteuer der Stadtgemeinde Bremen für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für die Grundstücke (Grundsteuer B) wird für das Kalenderjahr 2026 nach gegenüber dem Vorjahr gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen hiermit allgemein festgesetzt. Es ist die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten.

Neue Steuerbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Sofern jedoch ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2026 ergeht, ist dieser maßgebend. Ein solcher Bescheid kommt immer dann in Betracht, wenn

1.   die Steuerpflicht neu begründet wird,
2.   der Steuerschuldner wechselt,
3.   der Jahresbetrag der Steuerschuld sich ändert,
4.   sich neue Fälligkeitstermine ergeben,
5.   die Deichverbandsbeitragspflicht neu begründet wird oder weggefallen ist,
6.   der Jahresbetrag des Deichverbandsbeitrags sich ändert.

Die Festsetzung durch diese öffentliche Bekanntgabe bewirkt, dass die Steuer weiterhin in der Höhe zu zahlen ist, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergibt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist beim Finanzamt Bremerhaven, Bewertungsstelle Bremen, Postfach 105702, 28057 Bremen, schriftlich einzureichen, diesem elektronisch per z.B. ELSTER oder ELSTER-Kontaktformular https://www.elster.de/finanzamt zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.

Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer nicht gehemmt und die Erhebung der festgesetzten Beträge nicht aufgehalten, es sei denn, dass die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Hinweis

Zahlungen sind an den Zahlungsempfänger Landeshauptkasse Bremen auf eine der folgenden Bankverbindungen zu leisten:

Deutsche Bundesbank      IBAN: DE59 2500 0000 0025 0015 32            BIC: MARKDEF 1250

Sparkasse in Bremen        IBAN: DE68 2905 0101 0001 0906 46            BIC: SBREDE 22

 

Finanzamt Bremerhaven

Bewertungsstelle Bremen

Bremen, den 29.12.2025