Verkündungsdatum: 16.01.2026
Planfeststellungsverfahren nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG –) und Umweltverträglichkeitsprüfung für die wesentliche Änderung der Deponie 2 – Teilbereich entwässerte Gasreinigungsschlämme - der ArcelorMittal Bremen GmbH auf deren Betriebsgelände in der Stadtgemeinde Bremen
Mit Planfeststellungsbeschluss der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen vom 26.09.2025 (Aktenzeichen: 23-5 DepV 01/2022) ist der Plan für die wesentliche Änderung der Deponie 2 – Teilbereich entwässerte Gasreinigungsschlämme - der ArcelorMittal Bremen GmbH auf deren Betriebsgelände (auf einer Teilfläche des Flurstücks 17/157 Flur 113 der Gemarkung Vorstadt R 113) in der Stadtgemeinde Bremen für die ArcelorMittal Bremen GmbH, Carl-Benz-Str. 30 in 28237 Bremen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG festgestellt worden. Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
1. Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:
„1.1 Feststellung des Plans
Auf den Antrag der ArcelorMittal Bremen GmbH vom 26.10.2022, zuletzt geändert per E-Mail der Vorhabenträgerin vom 19.03.2024, stellt die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft in ihrer Eigenschaft als Planfeststellungsbehörde nach § 35 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG –) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) den Plan der ArcelorMittal Bremen GmbH für die wesentliche Änderung der Deponie 2 – Teilbereich entwässerter Gichtgasschlamm – nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen fest.
Von diesem Planfeststellungsbeschluss werden alle anderen erforderlichen Behördenentscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen eingeschlossen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 75 Abs. 1 VwVfG). Eine wasserrechtliche Erlaubnis, die nach § 19 Abs. 1 WHG von der Planfeststellungsbehörde zusammen mit dem Planfeststellungsbeschluss in rechtlich selbständiger Weise erteilt werden müsste, ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
Der Planfeststellungsbeschluss umfasst – nach Maßgabe seiner in Kapitel 1.6.10 getroffenen Bestimmung – auch die Feststellung, dass das Änderungsvorhaben den Vorgaben des materiellen Baurechts, insbesondere auch der BremLBO, entspricht.“
Der Planfeststellungsbeschluss ist zudem mit Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie Hinweisen verbunden, insbesondere zu Volumen, Größe der Ablagerungsfläche, Endhöhe, Oberflächengestaltung, Deponieklasse, zugelassenen Abfallarten zur Beseitigung, zugelassenen Deponieersatzbaustoffen, Zuordnungskriterien, zusätzlichen Vorgaben der Abfalltechnik, Grundsatz des Vorranges der Verwertung vor der Beseitigung, Sicherheitsleistung, Gewässerschutz, Maßnahmenpläne, Auslöseschwellen, Vorhaltung und Betrieb von Grundwasser-Messstellen, Beprobung und Untersuchung von Grund- und Sickerwasser, Standsicherheit, Schutz vor Immissionen (Lärm, Schadstoffe, Staub), Arbeitssicherheit, Betriebszeiten, Abfallüberwachung, Lehrgängen, Verhalten bei personellen Veränderungen in der Deponieleitung, Naturschutz (Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen), Umgang mit der 110 kV Bahnstromleitung der DB Energie GmbH, Informationspflichten der Deponiebetreiberin, Anordnungen für die Stilllegungs- und Nachsorgephase.
In dem Beschluss ist über alle rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen, Bedenken und Stellungnahmen entschieden worden.
Des Weiteren ist darin geregelt:
„3. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.“
2. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:
„Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Am Wall 198
28195 Bremen
erhoben werden.“
3. Zugänglichmachung
Der Beschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und der Plan können in der Zeit vom
19.01.2026 bis zum 02.02.2026 einschließlich
„Planfeststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) für die wesentliche Änderung der Deponie 2 - Teilbereich entwässerte Gasreinigungsschlämme - auf dem Betriebsgelände der ArcelorMittal Bremen GmbH in der Stadtgemeinde Bremen - Vorhabenträgerin / Deponiebetreiberin: ArcelorMittal Bremen GmbH, Carl-Benz-Str. 30, 28237 Bremen“
auf der Internetseite der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen www.umwelt.bremen.de (Link: Öffentliche Bekanntmachungen in Zulassungsverfahren von Abfallentsorgungsanlagen - Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft ) und auf der Internetseite der Gemeinde Lemwerder www.lemwerder.de eingesehen werden.
Zudem sind der Beschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und der Plan auch auf der Internetseite des zentralen UVP-Portals der deutschen Bundesländer www.uvp-verbund.de unter dem Titel oder unter dem folgenden gleichlautenden Link
in dem oben genannten Zeitraum zugänglich.
Außerdem sind der Beschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und der Plan in der Zeit vom
19.01.2026 bis zum 02.02.2026 einschließlich
auch bei der
Senatorin für Umwelt, Klima, Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen,
Öffnungszeiten der Geschäftsstelle:
montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 bis 14:30 Uhr,
freitags in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr
analog (in Papierform) einsehbar.
4. Hinweise
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
Bremen, den 06.01.2026, Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft