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Allgemeinverfügung zur Erweiterung der Annahme von Abfällen auf den Grün-Stationen in Bremen Aktenzeichen 01/2026

Verkündungsdatum: 16.01.2026

Weser-Kurier vom 16. Januar 2026

Rechtsgrundlage
Gemäß § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen (Abfallortsgesetz) vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 543), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674) ergeht hiermit folgende

Allgemeinverfügung

I.                 Bei den Grün-Stationen:

-        Aumund, Martinsheide 6, 28757 Bremen

-        Findorff, Kissinger Straße 1a, 28215 Bremen

-        Hemelingen, Hermann-Funk-Straße 4, 28309 Bremen

-        Horn, Achterstraße 4, 28359 Bremen

-        Huchting, Wardamm 114, 28259 Bremen

-        Obervieland, Fritz-Thiele-Straße 20, 28279 Bremen

-        Oslebshausen, Oslebshauser Landstraße 30, 28239 Bremen

werden ab dem 16. Februar 2026 folgende Abfallfraktionen angenommen, die in privaten Bremer Haushaltungen angefallen sind:

1.     Gartenabfälle nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Abfallortsgesetz mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter

2.     Papier und Pappe, nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Abfallortsgesetz (außer auf der Grün-Station Hemelingen)

3.     Bekleidung und Textilien nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Abfallortsgesetz (außer auf den Grün-Stationen Aumund, Horn und Hemelingen)

4.     Metalle nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Abfallortsgesetz

5.     Kleine Elektro- und Elektronikaltgeräte nach § 8a Abs. 3 Abfallortsgesetz inkl. Gruppe 3 (Lampen nach ElektroG) und Elektrozubehör wie Druckerpatronen und Tonerkartuschen sowie CDs und DVDs (nur auf den Grün-Stationen Findorff, Huchting, Obervieland und Oslebshausen)

6.     Lampen-Altgeräte gemäß Gruppe 3 ElektroG und Elektrozubehör wie Druckerpatronen und Tonerkartuschen sowie CDs und DVDs (nur auf den Grün-Stationen Aumund, Hemelingen und Horn)

7.     Leichtverpackungen als Verkaufsverpackungen (Gelbe Säcke) nach § 8c Abfallortsgesetz (außer auf der Grün-Station Hemelingen)

8.     Glas als Verkaufsverpackung nach § 8c Abfallortsgesetz (außer auf den Grün-Stationen Aumund, Hemelingen und Horn)

II.               Folgende Abfälle aus anderen Bremer Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen werden ab dem 16. Februar 2026 an den unter I. aufgeführten Grün-Stationen angenommen, soweit diese in Art, Beschaffenheit und Menge den Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind:

1.     Gartenabfälle nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Abfallortsgesetz mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter

2.     Papier und Pappe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Abfallortsgesetz (außer auf der Grün-Station Hemelingen)

3.     Kleine Elektro- und Elektronikaltgeräte nach § 8a Abs. 3 Abfallortsgesetz inkl. Gruppe 3 (Lampen nach ElektroG) und Elektrozubehör wie Druckerpatronen und Tonerkartuschen sowie CDs und DVDs (nur auf den Grün-Stationen-Stationen Findorff, Huchting, Obervieland und Oslebshausen)

4.     Lampen-Altgeräte gemäß Gruppe 3 ElektroG und Elektrozubehör wie Druckerpatronen und Tonerkartuschen sowie CDs und DVDs (nur auf den Grün-Stationen Aumund, Hemelingen und Horn)

5.     Leichtverpackungen als Verkaufsverpackungen (Gelbe Säcke) nach
§ 8c Abfallortsgesetz (außer auf der Grün-Station Hemelingen)

6.     Glas als Verkaufsverpackung nach § 8c Abfallortsgesetz (außer auf den Grün-Stationen Aumund, Hemelingen und Horn)

III.             Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen und auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden. Andere Vorschriften bleiben unberührt, insbesondere bleiben die jeweils gültigen Benutzungsbedingungen nach § 22 Abs. 2 Abfallortsgesetz bestehen.

IV.            Diese Allgemeinverfügung gilt nach § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ab dem Folgetag der öffentlichen Bekanntgabe.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Die Bremer Stadtreinigung, An der Reeperbahn 4, 28217 Bremen, zu erheben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch in gleicher Form bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, eingelegt wird.


Hinweise:

Diese Allgemeinverfügung nebst Begründung wird auf der Internetseite der Die Bremer Stadtreinigung AöR, unter https://www.die-bremer-stadtreinigung.de/die-bremer-stadtreinigung/navigation-footer/gesetzesgrundlage, veröffentlicht.


Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts

Bremen, den 16.01.2026