Verkündungsdatum: 21.04.2026
Planfeststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) für die wesentliche Änderung der Blocklanddeponie in der Stadtgemeinde Bremen (Erweiterung um die Errichtung und den Betrieb eines neuen Deponieabschnitts der Deponieklasse (DK) II auf dem Altteil der Blocklanddeponie, nämlich des Deponieabschnitts „DK-II-Zentralplateau“, und anlehnungsbedingte Erweiterungen der Kapazitäten des Deponieabschnitts der DK I auf dem Altteil der Blocklanddeponie („DK-I-Top-on-Top“) und des Deponieabschnitts der DK I auf dem Altteil der Blocklanddeponie – im Canyonbereich – ). Vorhabenträgerin / Deponiebetreiberin: Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts, An der Reeperbahn 4, 28217 Bremen
Vorhaben
Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts (Sitz: An der Reeperbahn 4, 28217 Bremen) hat mit Datum vom 17.03.2026 unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 10.11.2025 bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die wesentliche Änderung der Blocklanddeponie beantragt.
Die Blocklanddeponie befindet sich am Fahrwiesendamm 100 in 28219 Bremen-Walle. Sie besteht aus einem Altteil, der von 1969 bis 2009 betrieben wurde und sich nunmehr in der Stilllegungsphase befindet, sowie zurzeit drei weiteren Deponieabschnitten, auf denen aktuell gefährliche und nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden. Es handelt sich hierbei um zwei Deponieabschnitte der Deponieklasse I auf dem Altteil der Blocklanddeponie („DK-I-Canyon“ und „DK-I-Top-on-Top“) und um einen Deponieabschnitt der Deponieklasse III (DK-III-Neuteil).
Von dem Vorhaben betroffen sind die folgenden Flurstücke:
• Flurstück 11/5 Flur 14 Gemarkung VR 14
• Flurstück 32/1 Flur 14 Gemarkung VR 14
• Flurstück 33/1 Flur 14 Gemarkung VR 14
• Flurstück 34/1 Flur 14 Gemarkung VR 14
Um neue Volumina für die Ablagerung von Abfällen der Deponieklasse II zu schaffen und insoweit die Entsorgungssicherheit für die Stadtgemeinde Bremen bis in die 2040er Jahre zu gewährleisten, beabsichtigt die Vorhabenträgerin die Errichtung und den Betrieb eines neuen Deponieabschnitts der Deponieklasse II (DK II) auf dem Altteil der Blocklanddeponie – Plateaubereich – mit einem maximal möglichen neuen Ablagerungsvolumen (Abfälle zur Beseitigung) von rund 265.000 m³ für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle der DK II (oberhalb der Grundfläche des Deponieabschnittes DK-II-Zentralplateau). In den Bereichen der Anlehnung des Deponieabschnitts (im Folgenden kurz: DA) der DK II – Zentralplateau – an die beiden benachbarten DA DK I-Canyon und DA DK I-Top on Top ergibt sich eine maximal mögliche Erweiterung der Ablagerungskapazitäten (Abfälle zur Beseitigung) dieser beiden DA der DK I um zusammen rund 132.000 m³.
Zum Zweck der Schonung von Ressourcen ist im Zuge der Herstellung der multifunktionalen Abdichtung, von Randbermen, Trenndämmen und Fahrstraßen der Einsatz von bis zu 164.600 m³ Deponieersatzbaustoffen (Abfällen zur Verwertung) beabsichtigt.
Hier angegeben sind die im Zusammenhang mit dem Vorhaben jeweils maximal realisierbaren Volumina für die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung einerseits und für den Einsatz von Abfällen zur Verwertung als Deponieersatzbaustoff andererseits. Je mehr die Profilierung des Deponiekörpers mit Abfällen zur Beseitigung erfolgen wird, desto mehr wird sich die insoweit benötigte Menge von Abfällen zur Verwertung als Deponieersatzbaustoff reduzieren.
Die für die Blocklanddeponie in der Vergangenheit planfestgestellten Flächen umfassen etwa 54 ha. Für das neu beantragte Änderungsvorhaben werden keine zusätzlichen neuen Flächen beansprucht.
Als maximale Endhöhe des Vorhabens ist von 61,30 m NHN auszugehen. Das ist die geplante Höhe der späteren Oberflächenabdichtung im Deponieabschnitt DK-II-Zentralplateau. Für die maximale Höhe der Kunststoffdichtungsbahn innerhalb des Oberflächenabdichtungssystems ist ein Niveau von 60 m NHN vorgesehen. Darauf soll nach den Vorschriften der Deponieverordnung eine Entwässerungsschicht mit der Mindestdicke von 0,3 m und darauf eine Rekultivierungsschicht mit der Mindestdicke von 1,0 m aufgetragen werden. Damit wird das Vorhaben die zugelassenen Endhöhen in anderen Deponieabschnitten nicht überschreiten.
Mit Zulassung des neu geplanten Änderungsvorhabens würde sich die Laufzeit der Blocklanddeponie voraussichtlich um etwa sieben Jahre bis in das Jahr 2042 verlängern.
Verfahren
Für dieses Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 und § 38 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ein Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durchzuführen.
Zuständig für die Durchführung dieses Verfahrens ist die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Bremischen Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften).
Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens findet ein Anhörungsverfahren statt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 73 VwVfG).
In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I Seite 540), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) durchzuführen.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil des Zulassungsverfahrens (vgl. § 4 UVPG).
Durch die vorliegende Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig die Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Vorhaben (§ 19 Abs. 1 UVPG).
Zugänglichmachung auszulegender Dokumente
Die vollständigen Antragsunterlagen, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens näher ergeben, einschließlich des UVP-Berichts, liegen in der Zeit vom 29.04.2026 bis einschließlich 28.05.2026 öffentlich zur Einsichtnahme in Papierform (analog) wie folgt aus:
Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
An der Reeperbahn 2
28217 Bremen
Öffnungszeiten:
montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 bis 14:30Uhr
freitags von 08:00 bis 12.00 Uhr
Es wird empfohlen, telefonisch unter (0421) 361-2407 oder (0421) 361 91205 oder per E-Mail an servicestelle@umwelt.bremen.de einen Termin abzustimmen.
Gleichzeitig werden der Inhalt der vorliegenden öffentlichen Bekanntmachung und auch die Antragsunterlagen auf der Internetseite der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen unter dem Link Öffentliche Bekanntmachungen, Auslegungen bzw. Zugänglichmachungen von Dokumenten in Zulassungsverfahren von Abfallentsorgungsanlagen - Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft bzw. unter dem Link https://www.umwelt.bremen.de in der Rubrik (Pfad) „Umwelt ► Abfall ► Zulassungsverfahren für Abfallentsorgungsanlagen ► Öffentliche Bekanntmachungen, Auslegungen bzw. Zugänglichmachungen von Dokumenten in Zulassungsverfahren von Abfallentsorgungsanlagen“ öffentlich zugänglich gemacht (vgl. § 27a und § 27b VwVfG).
Bei näheren Fragen zum Vorhaben wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Referat 23 – Kreislauf- und Abfallwirtschaft – zulassungsverfahren-krwg@umwelt.bremen.de.
Einwendungen und Stellungnahmen
In diesem Verwaltungsverfahren kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 29.06.2026 einschließlich, Einwendungen gegen den Plan bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen schriftlich oder zur Niederschrift erheben (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb des vorstehend genannten Zeitraums bei der vorstehend genannten Behörde Stellungnahmen zu dem Plan abgeben (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
Maßgebend für die Fristwahrung ist die Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet.
Sofern beabsichtigt wird, Einwendungen oder Stellungnahmen nicht schriftlich, sondern zur Niederschrift der Behörde zu erheben, wird empfohlen mit dem Referat 23 – Kreislauf- und Abfallwirtschaft – per E-Mail an zulassungsverfahren-krwg@umwelt.bremen.de einen Termin zu vereinbaren.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln bestehen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG; 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, beschränkt sich der Einwendungsausschluss auf das Verwaltungsverfahren, erstreckt sich jedoch nicht auf ein mögliches Gerichtsverfahren.
Vertreter derjenigen, die Einwendungen oder Stellungnahmen abgeben möchten, haben ihre Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG).
Bei Anträgen und Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben) gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von Ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein (§ 17 Abs. 1 VwVfG).
Einwendungen als gleichförmige Eingaben, die die im vorstehenden Absatz genannten Angaben zur Person nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG).
Die Behörde kann außerdem gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nicht leserlich angegeben haben
(§ 17 Abs. 2 Satz 3 VwVfG).
Erörterungstermin
Werden gegen den Plan rechtzeitig Einwendungen erhoben oder rechtzeitig Stellungnahmen abgegeben, so werden diese regelmäßig in einem Termin erörtert (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG).
In der Regel findet ein Erörterungstermin statt, bei dem die Planfeststellungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben oder Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich erörtert (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG). Der Erörterungstermin kann ersetzt werden durch eine Onlinekonsultation oder mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz (§ 1 Abs. 1 Brem VwVfG i. V. m. § 27c Abs. 1 VwVfG). Die Planfeststellungsbehörde kann ohne einen Erörterungstermin entscheiden, wenn einer Einwendung im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird oder wenn alle Beteiligten auf einen Erörterungstermin verzichtet haben (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 73 Abs. 6 Satz 6 VwVfG, § 67 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 VwVfG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Entsprechendes gilt für den Fall einer Onlinekonsultation bzw. Video- oder Telefonkonferenz. Die Behörden, der Träger des Vorhabens, diejenigen, die Einwendungen erhoben haben und die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin besonders benachrichtigt (§ 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG, § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG).
Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabenträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a VwVfG, § 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG, § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG).
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Planfeststellungsbehörde zu geben ist.
Beim Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 VwVfG).
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 73 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten (wie z. B. Fahrtkosten, Verdienstausfall) werden nicht erstattet.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen, soweit sie nicht erledigt sind, wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde in einem Planfeststellungsbeschluss entschieden.
Der Planfeststellungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist sowie den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).
Wenn mehr als 50 Zustellungen oder Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die eine Einwendung oder Stellungnahme abgegeben haben, durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b, § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG, § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG).
Unterrichtung der Öffentlichkeit in Bezug auf die UVP-Pflicht
In Bezug auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) für das beantragte Vorhaben wird die Öffentlichkeit hiermit wie folgt unterrichtet (§ 19 Abs. 1 UVPG):
Die Vorhabenträgerin hat einen Antrag auf Planfeststellung gestellt.
Das Vorhaben bedarf nach § 35 Abs. 2 Satz 2 KrWG einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden.
Für die Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens hat die Vorhabenträgerin einen UVP-Bericht vorgelegt, der als Anlage 4 zum Erläuterungsbericht Bestandteil der Antragsunterlagen ist. Es wurden folgende entscheidungserhebliche Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorgelegt:
- Antragsschreiben vom 10.11.2025 und 17.03.2026
- Erläuterungsbericht mit Anlagen
o Anlage 1 Planunterlagen
o Anlage 2 Hydraulische Berechnung
o Anlage 3 Kostenberechnung
o Anlage 4 Umweltverträglichkeitsprüfung
o Anlage 5 Immissionsprognose
o Anlage 6 Landschaftspflegerischer Begleitplan
o Anlage 7 Treibhausgutachten
o Anlage 8 Geotechnische Gutachten
o Anlage 8.1 Standsicherheitsnachweis
o Anlage 8.2 Setzungsabschätzung
o Anlage 8.3 Porenwasser
o Anlage 9 Abschätzung der Jahresabwassermengen des Gesamtstandortes
o Anlage 10 Vorläufiger Qualitätsmanagementplan
o Anlage 11 Grundbuchauszug
o Anlage 12 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
o Anlage 13 Terminablaufplan
o Anlage 14 Liste AVV-Schlüssel
o Anlage 15 Nicht Technische Zusammenfassung
o Anlage 16 Im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung ergänzte Unterlagen
o Anlage 16.1 Stellungnahme zum Schreiben von hanseWasser vom 22.01.2026
o Anlage 16.2 Stellungnahme zum Schreiben von SUKW, Referat 34 – Wasser- und Deichrecht –, vom 27.01.2026
Ebenfalls Bestandteil der Antragsunterlagen ist der Nachweis für die Notwendigkeit des Änderungsvorhabens, d.h. der Bedarfsnachweis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DepV (Ziffer 3.4 auf Seite 7 i. V. m. Anlage 4 des Erläuterungsberichts).
Diese Unterlagen werden als Bestandteil der Antragsunterlagen in der vorstehend genannten Zeit und bei der vorstehend benannten Stelle zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit ausgelegt (§ 19 Abs. 2 UVPG) und zudem im Internet veröffentlicht.
Nach 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UVPG sowie § 21 Abs. 1 UVPG kann sich die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde (Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen) äußern. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen (§ 21 Abs. 2 UVPG). Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG). Dieser Ausschluss beschränkt sich bei Äußerungen, die sich auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, auf das Verwaltungsverfahren, erstreckt sich jedoch nicht auf ein mögliches Gerichtsverfahren. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG).
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 UVPG auch über das zentrale Internetportal der Länder (§ 20 UVPG) unter dem Link https://www.uvp-verbund.de zugänglich.
Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen stellt zugleich auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens dar (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG).
Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zur Aufgabenerfüllung in diesem Verfahren erforderlich ist. Die Daten werden an die Vorhabenträgerin und ihre mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Die Planfeststellungsbehörde ist zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, so besteht das Recht auf Berichtigung. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eingetreten sind, kann die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung erhoben werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Bremen, den 15.04.2026, Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft