Verkündungsdatum: 30.06.2026
Die TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, hat die Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Freileitung zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Bremen (Werderland) auf Höhe der Mündung der Ochtum und einem neu geplanten Umspannwerk im Werderland (Planfeststellungsabschnitt 3a), sowie den Rückbau des Mastes zur Weserquerung im Bereich des Kraftwerk Farge beantragt.
Das Planfeststellungsverfahren wird auf Grundlage der §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i.V.m. §1 Abs. 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz und §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft durchgeführt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur noch auf das VwVfG Bezug genommen.
Mit dem Ersatzneubau wird das neue Umspannwerk Werderland an das Hochspannungsnetz angeschlossen, um die Freie Hansestadt Bremen an das 380-kV-Netz anzubinden. Die Trassenlänge des Abschnitts 3a beträgt ca. 2,5 km und quert ab der Landesgrenze zwischen Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen, etwa auf Höhe der Mündung der Ochtum die Weser bis zum neuen Umspannwerk Werderland auf Höhe des Stahlwerks der ArcelorMittal GmbH. Der Neubau umfasst 7 Masten.
Der im Anschluss an die Inbetriebnahme der neuen 380-kV-Leitung von Rückbaumaßnahmen betroffene Trassenabschnitt beginnt an der Landesgrenze zwischen Niedersachen und der Freien Hansestadt Bremen in Farge. Die Trasse quert dort die Weser auf Höhe der Straßenkreuzung Berner Fährweg/Witteborg und verläuft ab dort in nord-östlicher Richtung zur Straßenkreuzung Zum Speckberg/Rekumer Geest. Geplant ist der Rückbau des Mastes Nr. 87 der Leitung LH-14-321.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EnWG. Für die Durchführung des somit erforderlichen Planfeststellungsverfahrens ist die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft als Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde zuständig.
Die Planunterlagen können gemäß § 73 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 43a EnWG in der Zeit vom 01.07.2026 bis 03.08.2026 auf der Internetseite der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft und dort unter dem Abschnitt „Klima“ im Bereich „Energie“ auf der Seite „Zulassungsverfahren für Leitungsbauvorhaben“ unter „Aktuelle Verfahren“ und dort auf der Seite „Zulassungsverfahren für den Ersatzneubau der 380-kV-Freileitung Conneforde – Samtgemeinde Sottrum, Abschnitt 3a – Landesgrenze Niedersachsen/Bremen (Werderland) – Umspannwerk Werderland“ eingesehen werden. Ist Ihnen eine Ansicht im Internet nicht möglich, wird Ihnen auf Anfrage per E-Mail (zulassungsverfahren-energieleitungen@umwelt.bremen.de) oder per Telefon (0421-361-29055) innerhalb des Auslegungszeitraums von der Anhörungsbehörde ein USB-Stick mit den Planfeststellungsunterlagen per Post oder zur Abholung zur Verfügung gestellt.
Jede oder jeder, deren oder dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zum 17.08.2026 (Eingang) Einwendungen gegen den Plan erheben. Einwendungen sind bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, Referat 44, an der Reeperbahn 2, 28217 Bremen oder bei der Gemeinde Lemwerder schriftlich oder nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer 0421-361-29055 (Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft), 0421-673941 (Gemeinde Lemwerder) zur Niederschrift zu erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nach § 74 VwVfG einzulegen, können bis zum 17.08.2026 (Eingang) bei den oben genannten Einrichtungen, bei denen Einwendungen erhoben werden können, Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift unter den für Einwendungen genannten Bedingungen zu dem Plan abgeben.
Einwendungen und Stellungnahmen sind nach Ablauf der Einwendungs- bzw. Stellungnahmefrist ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 6 VwVfG).
Die Planfeststellungsbehörde wird alle im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingehenden Äußerungen einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben der Trägerin des Vorhabens und ihren Beauftragten zur Stellungnahme zuleiten. Soweit Name und Anschrift bei Weiterleitung der Einwendung an die Trägerin des Vorhabens unkenntlich gemacht werden sollen, sofern diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind, ist hierauf im Rahmen der Äußerung hinzuweisen.
Rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen der Behörden werden gemäß § 73 Abs. 6 VwVfG mit der Trägerin des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen, den Personen, die Einwendungen erhoben haben sowie den Vereinigungen, die zu dem Plan Stellung genommen haben, erörtert. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten. Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekanntgemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich und kann unter Umständen als Oline-Konsultation durchgeführt werden.
Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können sowohl von dem Erörterungstermin als auch von der Online-Konsultation durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt gem. § 17 VwVfG derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen gleichförmiger Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, bleiben unberücksichtigt. Ferner können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung wird gemäß § 43b Abs. 5 EnWG öffentlich bekannt gemacht.
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG).
Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Bremen, den 24.06.2026, Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft