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Allgemeinverfügung der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft (untere Naturschutzbehörde) über die ganzjährige Nutzung einer Fläche am Südufer des Waller Feldmarksees als Hundefreilauffläche

Verkündungsdatum: 12.09.2026

Weser-Kurier am 12. September 2026

Auf der Grundlage des § 29 Absatz 2 Satz 2 Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315) ergeht hiermit für die Benutzung einer Fläche an der Almatastraße in der Stadtgemeinde Bremen folgende Allgemeinverfügung:

Auf der durch die Beschilderung des Umweltbetrieb Bremen als Hundespielfläche gekennzeichneten Fläche am Südufer des Waller Feldmarksees ist das Ableinen von Hunden zu deren Freilauf ganzjährig gestattet. Der genaue Grenzverlauf ist der Anlage 1 zu entnehmen.Die Fläche gilt damit als ausgewiesenes Hundeauslaufgebiet im Sinne von § 6 Absatz 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung vom 27. September 1994 (Brem.GBl. S. 277).

Begründung:

Bei der betroffenen Fläche handelt es sich um eine öffentliche Grünanlage im Sinne von § 29 Absatz 1 Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege. Gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 BremNatG kann die untere Naturschutzbehörde für öffentliche Grünanlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsarten festlegen oder bestimmte Nutzungsarten erlauben und die Benutzung durch Gebote und Verbote regeln, die sie durch Allgemeinverfügung öffentlich bekannt macht. Von dieser Befugnis wird bei der betroffenen Fläche im Rahmen einer Ermessensentscheidung Gebrauch gemacht. In der Stadtgemeinde Bremen besteht ein großes Interesse an der Schaffung von speziellen Flächen im Freien, an denen Hunde ihren großen Bewegungsdrang artgerecht ausleben können. Die Stadtgemeinde Bremen hat deshalb bereits in den letzten Jahren dreizehn solcher Freilaufflächen für Hunde, mit denen insbesondere der Tierschutzgedanke Rechnung getragen werden soll, realisiert.

Die jetzt bestimmte Fläche am Südufer des Waller Feldmarksees bietet sich als Ergänzung des Angebotes sehr gut an. Tatsächlich war bereits in den letzten Jahren zu erkennen, dass viele Hundehalter diese Fläche für den Freilauf ihrer Tiere nutzen, ohne dass es hierbei zu Konflikten mit anderen Nutzern gekommen wäre. Im Gegenteil „sortiert“ das Angebot im Süden des Sees die Situation neu, da der eigentliche Badeabschnitt im Norden des Sees liegt. Kein Erholungssuchender muss befürchten, gegen seinen Willen mit freilaufenden Hunden im Norden des Sees, also am eigentlichen Badestrand, in Kontakt zu kommen. 

Mit der Ausweisung der dortigen Hundefreilauffläche wird ein Mehrwert für das Tierwohl geschaffen, zudem aber auch eine Begegnungsstätte für Tierhalter. Die neue Benutzung beeinträchtigt in der Gesamtschau nicht den Erholungswert der Bevölkerung. Die Neunutzung ist verträglich mit anderen öffentlichen Belangen, insbesondere ist auch keine nennenswerte Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu befürchten.

Die Wasserfläche und das unmittelbare Ufer bleiben vom Hundefreilauf ausgespart.

 Zivilrechtliche Bestimmungen zur Haftung der tierhaltenden Person bleiben hiervon unberührt. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Bremen Klage erhoben werden.

Hinweis:

Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 29 Absatz 2 Satz 4 BremNatG keine aufschiebende Wirkung.

 

Bremen, den 12.09.2026, Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

Anlagen

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