Verkündungsdatum: 19.09.2026
Auf Grundlage des § 7 Satz 3 Feldordnungsgesetz[1] erlässt die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft als untere Naturschutzbehörde – folgende Allgemeinverfügung:
Auf der in der anliegenden Karte als Hundefreilaufgebiet gekennzeichneten Fläche im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Uni-Wildnis und Umgebung“ ist das Ableinen von Hunden zu deren Freilauf außerhalb der Brut- und Setzzeit (15. März bis zum 15. Juli) gestattet. Die Fläche gilt damit als ausgewiesenes Hundefreilaufgebiet im Sinne von § 7 Satz 3 des Feldordnungsgesetzes.
Begründung:
Auf Grundlage des § 17 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege erließ der Senat die am 16. Oktober 2025 in kraft getretene Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Uni-Wildnis und Umgebung“ im Stadtteil Horn-Lehe, Ortsteil Lehe der Stadtgemeinde Bremen[2].
Zweck der Verordnung war nach § 3 Absatz 1 VO durch die Unterschutzstellung einen besonderen Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft zu erreichen. Ferner dient die Unterschutzstellung der besonderen Bedeutung des Gebietes für Naturerfahrung und ruhige Erholungsformen, die außer Wegen keine baulichen Anlagen benötigen.
Bereits während des Festsetzungsverfahrens fand der Umstand, dass Teile des Schutzgebietes seit vielen Jahren durch die örtliche Bevölkerung zum leinenlosen Ausführen von Hunden genutzt werden, Beachtung.
Diese Nutzung des Hundefreilaufes führte vor Ort jedoch zu keiner unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes. Stattdessen ist anzuerkennen, dass durch die legale Nutzung der jetzt hier freigegebenen Fläche ökologisch höherwertige Bereiche, insbesondere im Bereich des benachbarten Naturschutzgebietes „Am Stadtwaldsee (Uni-Wildnis)“ von unbefugtem Hundefreilauf entlastet werden.
Diesem Gedanken wurde bereits in § 4 Absatz 2 Nr. 6 LSG-VO Rechnung getragen, in dem zwar ein grundsätzliches Verbot des Hundefreilaufes verankert ist, gleichzeitig hiervon aber eine Ausnahme für den Freilauf in „behördlich ausgewiesenen Hundefreilaufgebieten“ gemacht wurde.
Die Rechtsgrundlage zum Erlass dieser Allgemeinverfügung findet sich in § 7 Satz 3 des Feldordnungsgesetzes. Demnach kann für die Stadtgemeinde Bremen die untere Naturschutzbehörde durch Allgemeinverfügung abgrenzbare Flächen der freien Landschaft als Hundeauslaufgebiete ausweisen und dafür bestimmte Benutzungsregeln erlassen.
Unter Wahrnehmung meines pflichtgemäßen Ermessens erlasse ich hiermit die entsprechende Allgemeinverfügung, mit der ich das öffentliche Interesse an einem intakten Naturhaushalt aber auch den Tierschutzgedanken, der auch die artgerechte Haltung von Hunden umfasst, in ein ausgewogenes Verhältnis bringe.
Hundehalter können nun- ohne in die Gefahr eines Bußgeldverfahrens zu geraten- ihre Tiere innerhalb der gekennzeichneten Fläche von der Leine lassen, vorausgesetzt dies geschieht nicht während der jährlichen Brut- und Setzzeit vom 15. März bis zum 15. Juli eines Jahres, da in dieser besonders sensiblen Zeit der Schutz der wildlebenden Arten in diesem Bereich Vorrang genießt.
Insgesamt ist aber zu erwarten, dass Natur- und Tierschutz von der Ausweisung durch diese Allgemeinverfügung profitieren werden.
Die Wasserfläche und das unmittelbare Ufer bleiben vom Hundefreilauf ausgespart.
Zivilrechtliche Bestimmungen zur Haftung der tierhaltenden Person bleiben hiervon unberührt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Bremen Klage erhoben werden.
[1]Feldordnungsgesetz vom 13. April 1965 (Brem.GBl. 1965, S. 71), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)
[2] Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Uni-Wildnis und Umgebung“ im Stadtteil Horn-Lehe, Ortsteil Lehe der Stadtgemeinde Bremen vom 8. Juli 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 940)
Bremen, den 12.09.2026, Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft