Sie sind hier:
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Allgemeinverfügung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zum Umgang mit Schiffsabwässern in den bremischen Häfen

Allgemeinverfügung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zum Umgang mit Schiffsabwässern in den bremischen Häfen

Verkündungsdatum: 12.11.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 12. November 2021

Allgemeinverfügung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zum Umgang mit Schiffsabwässern in den bremischen Häfen

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 und 2, 13 sowie 57 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 02.06.2021 (BGBL. I 1699), erlässt die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau folgende

Allgemeinverfügung

  1. Für die Einleitung von Ballastwasser aus Aufbereitungsanlagen mit D2-Standard unter Verwendung aktiver Substanzen im Hafengebiet gemäß der Bremischen Hafengebietsverordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. November 2020 (Brem.GBl. S. 1270, 1276), zuletzt Anlagen 1, 9, 10, 11, 13 und 14 geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 441) wird unter nachstehenden Benutzungsbedingungen und Auflagen die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt.

  2. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag der Bekanntgabe bis auf Widerruf.

Für die Erlaubnis gelten folgende Nebenbestimmungen

Benutzungsbedingungen

  1. Bei Aufbereitungsanlagen, die zur Einhaltung des D2-Standards aktive Substanzen verwenden, ist vor Einleitung die in dem Baumusterzulassungszeugnis festgesetzte Höchstkonzentration aktiver Substanz, gemessen als Cl2 (freies Chlor), einzuhalten.

  2. Die in dem Baumusterzulassungszeugnis enthaltenen Regelungen insbesondere zur Nennleistung der Anlage, zur maximalen Dosierung der aktiven Substanz, zur zulässigen Wassertemperatur während der Ballastwasseraufnahme und zu dem Salinitätsbereich sind zu beachten.

Auflagen

  1. Die Anlage ist entsprechend dem Baumusterzulassungszeugnis gemäß des vom Hersteller vorgegebenen Handbuchs zu betreiben.

  2. Eine Kopie des Baumusterzulassungszeugnisses, mit Nennung des Prüfprotokolls und die Zusammenfassung der Prüfergebnisse der Baumusterzulassung sind an Bord jederzeit für eine Überprüfung zur Verfügung zu stellen.

  3. Das Ballastwassertagebuch sowie der Ballastwasserbehandlungsplan sind an Bord jederzeit für eine Überprüfung zur Verfügung zu stellen.

  4. Die Ergebnisse der Selbstüberwachung, insbesondere der Messung der aktiven Substanzen vor Einleitung sowie System- und Betriebsalarme sind zu dokumentieren, über einen Zeitraum von 24 Monaten aufzubewahren und an Bord jederzeit für eine Überprüfung bereitzuhalten.

  5. Der Beginn und das Ende sowie die Menge der Einleitung (m³ je Einleitvorgang) ist der Wasserbehörde schriftlich über das Funktionspostfach ballastwater@umwelt.bremen.de mitzuteilen.

  6. Die bei der Ballastwasserbehandlung anfallenden Abfälle sind ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu entsorgen.

  7. Ein Schild oder haltbarer Aufkleber mit folgenden lesbaren Angaben muss an jeder Anlage angebracht werden: Hersteller, Typ, Serien-Nr., Herstellungsdatum und Nennleistung.

Hinweise

  1. Diese Regelung steht gemäß § 13 WHG unter dem Vorbehalt, dass im Einzelfall nachträglich

    1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzuleitender Stoffe gestellt und

    2. weitere Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet

      werden können.

  2. Es besteht gemäß § 101 WHG die Pflicht, eine behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind. Insbesondere zur Prüfung, ob sich die Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich Anordnungen aufgrund des § 13 WHG zu treffen sind, ist das Betreten von Schiffen zu gestatten. Es sind ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.

  3. Diese Allgemeinverfügung ersetzt nicht die ggf. nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte.

  4. Auf die nach der Bremischen Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2021 (Brem.GBl. S. 537) geltenden Vorschriften wird ausdrücklich hingewiesen.

  5. Sind wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer gelangt, so ist dieses der Hafenbehörde (Bremen: Tel. 0421 361-8438, Bremerhaven: Tel. 0471 596-13417), der Wasserbehörde (Bremen: Tel. 0152 09093066, Bremerhaven: Tel. 0471 596-13159) oder der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen.

    Weitere Informationen und Hinweise zum Umgang mit Ballastwasser und anderen Schiffsabwässern, wie Scrubberabwasser und Häuslichem Abwasser, sowie zu Ansprechpersonen der Wasserbehörde sowie der Hafenbehörde sind den Internetseiten der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, https://www.bauumwelt.bremen.de/umwelt/detail.php?gsid=bremen213.c.31345.de, sowie des Hansestadt Bremischen Hafenamts, https://www.hbh.bremen.de/info___service/information-1842

    Bremen, den 09.11.2021

    Anlagen