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Allgemeinverfügung zur Ausweitung der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf stark frequentierte Plätzen vom 18.11.2020

Verkündungsdatum: 19.11.2020

Weser-Kurier vom 19. November 2020

Allgemeinverfügung zur Ausweitung der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht
auf stark frequentierte Plätzen

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22a der Einundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17. November 2020 (Brem.GBl. S. 1307), die zuletzt durch Verordnung vom 18. November 2020 (Brem.GBl. S. 1336) geändert worden ist – im Folgenden: Coronaverordnung – die folgende Allgemeinverfügung:

1. Es besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in den folgenden Bereichen:

  • Bahnhofsvorplatz: täglich von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr
  • Corona-Ambulanz an der Rennbahn/Vahrer Straße: täglich von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
  • Gröpelingen: Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr
  • Hemelingen: Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr
  • Innenstadtbereich: Montag bis Samstag von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr
  • Oslebshausen Bahnhof/Schragestraße Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr
  • Schnoor/Böttcherstraße (inkl. Schüttingstr./Hinter dem Schütting): täglich von 09.00 Uhr bis 20:00 Uhr
  • Schlachte: täglich von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr
  • Schweizer Eck: Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr
  • Viertel (Ostertor/Steintor): täglich von 09.00 Uhr bis 24.00 Uhr
  • Vegesacker Bahnhofsvorplatz (bis Alte Hafenstraße): täglich von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr
  • Vegesacker Fußgängerzone: Montag bis Samstag von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Die genannten Bereiche werden in den Anlagen zu dieser Allgemeinverfügung hinsichtlich der räumlichen Grenzen in Wort und Bild konkretisiert. Die Anlagen sind Teil dieser Allgemeinverfügung.

2. Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von Nummer 1 ist eine textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.

3. Nummer 1 gilt nicht für

a. Kinder unter sechs Jahren,

b. Gehörlose oder schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,

c. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,

d. Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer, welche die genannten Bereiche lediglich passieren.

4. Die Nummern 1 bis 3 gelten ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bis zum Ablauf des 15.12.2020. Mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung wir die Allgemeinverfügung zur Ausweitung der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf stark frequentierte Plätzen vom 30.10.2020 aufgehoben.

5. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 19.11.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 19.11.2020 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden.

Hinweise

  • Die Anordnung unter der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
  • Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung der Ziffer 1 stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern geahndet.

 

Bremen, den 18.11.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen